Art. 1 Nr. 1 SN-13755Zweite Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Änderung der Sächsischen Bauprodukten- und Bauartenverordnung
§ 1 wird wie folgt gefasst: „§ 1 Anerkennung von Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen Das Deutsche Institut für Bautechnik (DIBt) ist…
§ 1 Abs. 2 BauPGZustV SL 2013Verordnung über Zuständigkeiten für die Durchführung der Verordnung über das Inverkehrbringen von Heizkesseln und Geräten nach dem Bauproduktengesetz Vom 7. November 2013
Das Deutsche Institut für Bautechnik ist zuständige Behörde für die Anerkennung von Überwachungsgemeinschaften als Prüfstelle, Überwachungsstelle oder…
§ 1 Nr. 2 DIBt-ÜtVO NRWVerordnung zur Übertragung von Befugnissen auf das Deutsche Institut für Bautechnik
die Anerkennung von Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen nach § 7 Absatz 1 der Verordnung über das Inverkehrbringen von Heizkesseln und Geräten nach…
Art. 2 Abs. 5 Nr. 1 DIBTAbk SLAbkommen über das Deutsche Institut für Bautechnik (DIBt-Abkommen)
die Anerkennung von Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen nach dem Bauproduktengesetz und deren Überwachung,
§ 8 Nr. 1 SN-2399Allgemeine Pflichten
im Rahmen ihrer Anerkennung und Kapazitäten von allen Herstellern von Bauprodukten oder Anwendern von Bauarten in Anspruch genommen werden können,