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Als Prüfingenieur kann auf Antrag zugelassen werden, wer
das Hochschulstudium des Bauingenieurwesens erfolgreich abgeschlossen hat,
als Ingenieur selbständig oder beruflich in einer Bauaufsichtsbehörde oder als Hochschullehrer tätig ist,
mindestens zehn Jahre lang mit der Anfertigung von Standsicherheitsnachweisen und mit der technischen Bauleitung von Ingenieurbauten betraut war; der Antragsteller muß hierbei mindestens fünf Jahre Standsicherheitsnachweise angefertigt haben und mindestens ein Jahr, höchstens aber drei Jahre mit der technischen Bauleitung betraut gewesen sein, für die restlichen Jahre kann auch die Mitwirkung bei der Prüfung von Standsicherheitsnachweisen angerechnet werden,
das 35. Lebensjahr vollendet und das 65. Lebensjahr im Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht überschritten hat,
nach seiner Persönlichkeit Gewähr dafür bietet, daß er die Aufgaben eines Prüfingenieurs ordnungsgemäß erfüllen wird,
die für einen Prüfingenieur erforderlichen Fachkenntnisse und Erfahrungen besitzt,
über eingehende Kenntnisse der einschlägigen baurechtlichen Vorschriften verfügt.
Die oberste Bauaufsichtsbehörde kann Ausnahmen von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Ziffern 1. und 3. gestatten.
Die Zulassung ist zu versagen, wenn der Antragsteller
die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden, verloren hat,
als Unternehmer in der Bauwirtschaft tätig ist,
in einem beruflichen, finanziellen oder sonstigen Abhängigkeitsverhältnis insbesondere zu Unternehmen der Bauwirtschaft steht, das seine unparteiische Prüfungstätigkeit beeinflussen kann,
in einem ordentlichen Strafverfahren wegen einer vorsätzlichen Tat rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verurteilt worden ist und wenn sich aus dem der Verurteilung zugrunde liegenden Sachverhalt ergibt, daß der Antragsteller zur Erfüllung der Berufsaufgaben nach § 20 Abs. 1 nicht geeignet ist,
durch gerichtliche Anordnung in der Verfügung über sein Vermögen beschränkt ist,
nicht genügend Gewähr dafür bietet, daß er neben der Prüftätigkeit andere Tätigkeiten nur in solchem Umfang ausüben wird, daß die ordnungsgemäße Erfüllung seiner Pflichten als Prüfingenieur, insbesondere seiner Überwachungspflicht, nach § 20 Abs. 2 gewährleistet ist.
die Fähigkeit besitzen, öffentliche Ämter zu bekleiden;
Soweit nachfolgend nichts anderes geregelt ist, werden als Prüfingenieurinnen, Prüfingenieure und Prüfsachverständige nur Personen anerkannt, welche die…
Die Überprüfung des fachlichen Werdegangs dient der Feststellung, ob die Bewerberin oder der Bewerber die besonderen Voraussetzungen des § 27 Satz 1 Nummer 2…
als Ingenieurinnen oder Ingenieure mindestens fünf Jahre in der Fachrichtung, in der die Prüftätigkeit ausgeübt werden soll, praktisch tätig gewesen sind und…
Die Überprüfung des fachlichen Werdegangs dient der Feststellung, ob die Bewerberin oder der Bewerber die besonderen Voraussetzungen des § 23 Satz 1 Nummer 2…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.