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Als Prüfsachverständige für die Prüfung technischer Anlagen im Sinne von §§ 1 und 2 Absatz 1 der Sächsischen Technischen Prüfverordnung vom 7. Februar 2000 (SächsGVBl. S. 127), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 8. Oktober 2014 (SächsGVBl. S. 647) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, werden nur Personen anerkannt, die
ein Ingenieurstudium an einer deutschen Hochschule oder ein gleichwertiges Studium an einer ausländischen Hochschule abgeschlossen haben;
den Nachweis ihrer besonderen Sachkunde in der Fachrichtung im Sinne von § 35, auf die sich ihre Prüftätigkeit beziehen soll, durch ein Fachgutachten einer von der obersten Bauaufsichtsbehörde bestimmten Stelle erbracht haben und
als Ingenieurinnen oder Ingenieure mindestens fünf Jahre in der Fachrichtung, in der die Prüftätigkeit ausgeübt werden soll, praktisch tätig gewesen sind und dabei mindestens zwei Jahre bei Prüfungen mitgewirkt haben.
Die Anmeldung bei der in Satz 1 Nummer 2 genannten Stelle erfolgt durch die Anerkennungsbehörde.
Abweichend von § 17 Satz 1 Nummer 3 müssen Prüfsachverständige für die Prüfung technischer Anlagen nicht eigenverantwortlich tätig sein, wenn sie Beschäftigte eines Unternehmens oder einer Organisation sind, deren Zweck in der Durchführung vergleichbarer Prüfungen besteht und deren Beschäftigte für die Prüftätigkeit nach Absatz 1 keiner fachlichen Weisung unterliegen.
Bedienstete einer öffentlichen Verwaltung mit den für die Ausübung der Tätigkeit als Prüfsachverständige erforderlichen Kenntnissen und Erfahrungen für technische Anlagen gelten im Zuständigkeitsbereich dieser Verwaltung als Prüfsachverständige nach Absatz 1. Sie werden in der Liste nach § 19 Absatz 3 nicht geführt.
technische Anlagen und
Soweit nachfolgend nichts anderes geregelt ist, werden als Prüfingenieurinnen, Prüfingenieure und Prüfsachverständige nur Personen anerkannt, welche die…
die für eine Prüfingenieurin oder einen Prüfingenieur erforderlichen Fachkenntnisse und Erfahrungen besitzen und
Kenntnisse sind insbesondere auf folgenden Gebieten nachzuweisen:
§ 25b Absatz 1, 3, 4 Satz 5 und 6 sowie Absatz 5 und 6 gilt entsprechend.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.
Diese Vorschrift verdrängt eine Norm, tritt hinter keiner zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
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