§ 7 BauVorl-/BauPrüf-/ÜbAO
Bauvorlagen beim Vorbescheid
(1)
Dem Antrag auf Erteilung eines Vorbescheids sind die Bauvorlagen beizufügen, die zur Beurteilung der durch den Vorbescheid zu entscheidenden Fragen des Bauvorhabens erforderlich sind.
(2)
§ 1 Abs. 2 bis 6 gilt sinngemäß.