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Hat die teilnehmende Person das Qualifizierungsziel erreicht, gelten folgende Bewertungen:
"hat das Qualifizierungsziel mit gutem Erfolg erreicht", wenn die Leistung den Anforderungen voll entspricht,
"hat das Qualifizierungsziel mit Erfolg erreicht", wenn die Leistung den Anforderungen auch unter Berücksichtigung von Mängeln im Allgemeinen entspricht.
„erfüllt“ = unter 91 % bis 81 %, wenn die Leistung den Anforderungen voll entspricht;
befriedigend (3), wenn eine Leistung im Allgemeinen den Anforderungen entspricht,
Die Leistungen in der praktischen Ausbildung (§ 22 Absatz 2 Nummer 2, § 23 Absatz 2 Nummer 2 und § 24 Absatz 2 Nummer 2) können auch in der Weise bewertet…
Zur Ermittlung der Befähigung bei Beendigung eines Qualifizierungsbausteins hat der Anbieter der Berufsausbildungsvorbereitung durch eine Leistungsfeststellung…
befriedigend: eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht,
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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