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Die häusliche Prüfungsarbeit und die schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht werden von einer Erstbeurteilerin oder einem Erstbeurteiler und von einer Zweitbeurteilerin oder einem Zweitbeurteiler bewertet, die Leistungen in den Fächern der mündlichen Prüfung von den jeweiligen Prüferinnen oder Prüfern.
Die Bewertung der einzelnen Prüfungsleistungen der Bestandteile des Staatsexamens gemäß § 16 erfolgt in Punkten, die wie folgt in Noten umgesetzt werden:
sehr gut: 1,0 oder 1,3,
gut: 1,7 oder 2,0,
vollbefriedigend: 2,3 oder 2,7,
befriedigend: 3,0 oder 3,3,
ausreichend: 3,7 oder 4,0 sowie
mangelhaft: 5,0.
Andere Punktzahlen oder Zwischennoten dürfen nicht verwendet werden. Dabei bedeutet die Note:
sehr gut: eine Leistung, die den Anforderungen in außergewöhnlichem Maße entspricht,
gut: eine Leistung, die den Anforderungen in erheblichem Maße entspricht,
vollbefriedigend: eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht,
befriedigend: eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht,
ausreichend: eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht, und
mangelhaft: eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht.
eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung mit 13 bis 11 Punkten, Note „gut“,
eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung mit 13 bis 11 Punkten, Note „gut“,
Die Einzelleistungen nach den Absätzen 1 und 2 dürfen nur wie folgt und unter Verwendung von vollen Punktzahlen bewertet werden: in Punkten | in Noten | in…
Die Bewertung der einzelnen Prüfungsleistungen, einschließlich des Vortrags nach § 19 Absatz 5, erfolgt in Punkten, die wie folgt in Noten umgesetzt werden. Den…
eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung: 13 bis 11 Punkte, Note „gut“,
eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung: 13 bis 11 Punkte, Note „gut“,
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.