§ 2 BAW/BAFAGÜbergang von Rechten und Pflichten
Das vom Bundesamt für Wirtschaft genutzte bewegliche Verwaltungsvermögen der Bundesrepublik Deutschland wird als Ganzes dem Bundesausfuhramt übertragen. Rechte…
§ 4 BAW/BAFAGAnpassung von Bezeichnungen
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, in Gesetzen und…
II. Nr. 2 BKOrgErl1997BekBekanntmachung des Organisationserlasses des Bundeskanzlers
Dem Bundesministerium für Wirtschaft werden alle übrigen Zuständigkeiten aus dem Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Post und Telekommunikation…
§ 3 BAW/BAFAGBezeichnung des Bundesausfuhramtes
Das Bundesausfuhramt erhält die Bezeichnung "Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA)".