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Soweit dieser Staatsvertrag nichts anderes bestimmt, gelten die Art. 1 bis 18, Art. 20 bis 24 und Art. 28 Abs. 3 des bayerischen Gesetzes über das öffentliche Versorgungswesen vom 25. Juni 1994 (BayRS 763-1-I; BayGVBl S. 466) in der jeweils geltenden Fassung im Saarland entsprechend. Für das Verwaltungsverfahren ist das Recht des Sitzlandes entsprechend anzuwenden.
Soweit die Satzung der Ingenieurversorgung Rechtswirkungen an die Zugehörigkeit zur Bayerischen Ingenieurekammer-Bau knüpft, ergeben sich die gleichen Rechtswirkungen für die Mitglieder der Ingenieurkammer Saarland aus deren Zugehörigkeit zu ihrer Kammer.
Die Ingenieurversorgung hat das Recht, die von ihr erlassenen Verwaltungsakte im Saarland zu vollstrecken. Das Verfahren richtet sich nach dem Saarländischen Verwaltungsvollstreckungsgesetz [2] in der jeweils geltenden Fassung.
Soweit dieser Staatsvertrag nichts anderes bestimmt, gelten die für die Ingenieurversorgung maßgeblichen Bestimmungen des bayerischen Gesetzes über das…
Die Satzung [3] der Ingenieurversorgung gilt auch im Saarland. Satzungsänderungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit im Saarland im Rahmen der rechtsaufsichtlichen…
Soweit dieser Staatsvertrag nichts anderes bestimmt, gelten die Art. 1 bis 18, Art. 20 bis 24 und Art. 28 Abs. 3 des bayerischen Gesetzes über das öffentliche…
Soweit dieser Staatsvertrag nichts anderes bestimmt, gelten die für das Versorgungswerk maßgeblichen Bestimmungen des Sächsischen Architektengesetzes vom 19.…
Soweit dieser Staatsvertrag nichts anderes bestimmt, gelten die für das Versorgungswerk maßgeblichen Bestimmungen des Sächsischen Architektengesetzes vom 19.…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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