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Auf Antrag ist bis zum Ablauf des zweiten auf das Inkrafttreten dieses Staatsvertrags folgenden Kalenderjahrs die Hälfte des Regelbeitrags oder der Mindestbeitrag zu zahlen. Der Antrag ist innerhalb des in Satz 1 genannten Zeitraums zu stellen. Die Beitragsfestsetzung erfolgt rückwirkend, wenn der Antrag innerhalb eines Jahres seit Inkrafttreten des Staatsvertrags gestellt wird, sonst vom Ersten des Antragsmonats an.
Auf Antrag ist der Beitrag nach Absatz 1 Satz 1 für die weitere Dauer der Mitgliedschaft zu zahlen. Der Antrag ist spätestens ein Jahr nach dem in Absatz 1 Satz 1 genannten Zeitraum zu stellen.
Wer im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Staatsvertrags das 45. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und die Voraussetzungen für die Teilnahme an der Zusatzabsicherung bei Berufsunfähigkeit nach § 20a Abs. 1 der Satzung erfüllt, gilt als befreit im Sinn des Absatzes 2 dieser Vorschrift, wenn er nicht innerhalb eines halben Jahres nach Inkrafttreten dieses Staatsvertrags der Befreiung widerspricht.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter einer zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
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