Staatsvertrag zwischen dem Freistaat Bayern und dem Saarland über die Zugehörigkeit der Mitglieder der Kammer der Beratenden Ingenieure des Saarlandes zur Bayerischen Ingenieurversorgung-Bau · Art. 3
Die Bestimmungen der §§ 1 bis 3 finden auf diejenigen Mitglieder der Ingenieurkammer Saarland keine Anwendung, die im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Staatsvertrags bereits Mitglieder der Ingenieurversorgung sind.
Art. 3 § 4 BayIngVersStVtr SL
Art. 3 § 4 BayIngVersStVtr SLKeine Rechtsberatung · Ergebnisse sind zu prüfen