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Die Mitglieder nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 sowie ihre Stellvertreterinnen und Stellvertreter werden von dem jeweiligen Studierendenparlament bestimmt. Bei der Verteilung der Sitze ist die Größe der Studierendenschaft der jeweiligen Hochschule zu berücksichtigen, wobei jede Hochschule im Verwaltungsrat vertreten sein muss. Das Nähere regelt die Satzung.
Die Mitglieder nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 sowie ihre Stellvertreterinnen und Stellvertreter werden von dem jeweils zuständigen Senat auf Vorschlag der Hochschulleitung gewählt.
Die Vertreterinnen und Vertreter der Landesregierung nach § 6 Absatz 1 Nummer 3 sowie ihre Stellvertreterinnen und Stellvertreter werden von der jeweils zuständigen obersten Landesbehörde entsandt und von der Aufsichtsbehörde bestellt.
Das Mitglied nach § 6 Absatz 1 Nummer 4 sowie eine Stellvertreterin/ein Stellvertreter werden vom Personalrat bestimmt.
Die Mitglieder nach § 6 Absatz 2 werden auf Vorschlag des Verwaltungsrates durch die Aufsichtsbehörde ausgewählt und bestellt. Sie dürfen in keinem Beschäftigungsverhältnis oder einer sonstigen persönlichen oder geschäftlichen Beziehung zum Studierendenwerk oder einem Unternehmen stehen, an dem das Studierendenwerk beteiligt ist, sowie keinem mit diesem konkurrierenden Unternehmen angehören.
Die Amtszeit der Mitglieder nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 beträgt zwei Jahre und der Mitglieder nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 bis 4 sowie § 6 Absatz 2 vier Jahre. Eine erneute Bestellung ist zulässig. Die Mitglieder des Verwaltungsrates nehmen die Geschäfte nach Ablauf ihrer Amtszeit weiter wahr, bis eine Nachfolgerin/ein Nachfolger bestimmt oder bestellt ist. Scheidet ein Mitglied vor Ablauf der Amtszeit aus, tritt eine Stellvertreterin/ein Stellvertreter bis zum Ende der Amtszeit an dessen Stelle; Satz 3 gilt entsprechend.
Der Verwaltungsrat wählt aus seiner Mitte jeweils mit qualifizierter Mehrheit eine Vorsitzende/einen Vorsitzenden sowie eine stellvertretende Vorsitzende/einen stellvertretenden Vorsitzenden.
Die Mitglieder nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 sowie Absatz 2 sollen geschlechterparitätisch besetzt werden. Sie haben jeweils eine Stellvertreterin/einen Stellvertreter.