Art. 3 § 4 BayIngVersStVtr SLStaatsvertrag zwischen dem Freistaat Bayern und dem Saarland über die Zugehörigkeit der Mitglieder der Kammer der Beratenden Ingenieure des Saarlandes zur Bayerischen Ingenieurversorgung-Bau
Die Bestimmungen der §§ 1 bis 3 finden auf diejenigen Mitglieder der Ingenieurkammer Saarland keine Anwendung, die im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses…
Art. 3 SN-5371Übernahmebestand
Für Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Staatsvertrags Mitglieder der Ingenieurkammer Sachsen sind oder bei denen die Voraussetzungen nach…
Art. 3 BayIngVersStVtr SLStaatsvertrag zwischen dem Freistaat Bayern und dem Saarland über die Zugehörigkeit der Mitglieder der Kammer der Beratenden Ingenieure des Saarlandes zur Bayerischen Ingenieurversorgung-Bau
Für Personen, die im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Staatsvertrags Mitglieder der Ingenieurkammer Saarland sind (Übernahmebestand), gelten ergänzend zu…
Art. 3 § 1 Abs. 1 BayIngVersStVtr SLStaatsvertrag zwischen dem Freistaat Bayern und dem Saarland über die Zugehörigkeit der Mitglieder der Kammer der Beratenden Ingenieure des Saarlandes zur Bayerischen Ingenieurversorgung-Bau
Personen des Übernahmebestands, die im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Staatsvertrags das 45. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, werden auf…
Art. 2 Abs. 2 SN-5371Anwendbare Vorschriften
Soweit die Satzung der Ingenieurversorgung Rechtswirkungen an die Zugehörigkeit zur Bayerischen Ingenieurkammer-Bau knüpft, ergeben sich die gleichen…