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Die Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen nach § 32 Abs. 1 und 2 des Bundesberggesetzes wird auf das Ministerium für Wirtschaft und Arbeit übertragen.
Die Ermächtigung zum Erlass von Bergverordnungen nach § 68 Abs. 1 Satz 1 des Bundesberggesetzes wird auf das Oberbergamt für das Saarland und das Land Rheinland-Pfalz* übertragen. Vor dem Erlass von Bergverordnungen, die den Schutz des Lebens und der Gesundheit der Beschäftigten betreffen, ist die zuständige Berufsgenossenschaft zu beteiligen. Die Bergverordnungen sind im Amtsblatt des Saarlandes zu verkünden.