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Die Ermächtigung der Landesregierung zum Erlass von Rechtsverordnungen nach § 32 Absatz 1 und 2 des Bundesberggesetzes wird auf das für Bergrecht zuständige Ministerium übertragen.
Die Ermächtigung der Landesregierung zum Erlass von Bergverordnungen nach § 68 Absatz 1 Satz 1 des Bundesberggesetzes wird auf die Bezirksregierung Arnsberg übertragen. Vor dem Erlass von Bergverordnungen, die den Schutz des Lebens und der Gesundheit der Beschäftigten betreffen, ist die zuständige Berufsgenossenschaft anzuhören. Die Bergverordnungen sind im Amtsblatt der Bezirksregierung zu verkünden, in deren Bezirk sie gelten sollen.
In den Rechtsverordnungen nach Absatz 1, jeweils auch in Verbindung mit den Absätzen 3 bis 6, kann mit Zustimmung des Bundesrates die jeweilige Ermächtigung…
Die Ermächtigung zum Erlass von Bergverordnungen nach § 68 Abs. 1 Satz 1 des Bundesberggesetzes wird auf das Oberbergamt für das Saarland und das Land…
Zuständige Behörde für die Ausführung des Bundesberggesetzes und der auf Grundlage dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ist die Bezirksregierung…
Die Befugnis der Landesregierung zum Erlass von Rechtsverordnungen nach § 7 Absatz 4 FoVG wird auf das für Forsten zuständige Ministerium übertragen.
Die Landesregierung wird ermächtigt, die Rechtsverordnung nach § 2 Absatz 1 Satz 4 des Staatsvertrages zu erlassen. § 22 Absatz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes…
Die in Bundesgesetzen vorgesehenen Ermächtigungen zum Erlaß von Rechtsverordnungen, die durch § 1 Satz 1 des Gesetzes über Ermächtigungen zum Erlaß von…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.