§ 52 SVGGesetz über die Versorgung der früheren Soldatinnen und früheren Soldaten und ihrer HinterbliebenenÜbergangsgeld für entlassene Berufssoldatinnen und BerufssoldatenZitatstelle…Dauer die Hälfte, insgesamt höchstens das Fünffache der Dienstbezüge (§ 1 Absatz 2 Nummer 1, 3 und 4 des Bundesbesoldungsgesetzes), die die Soldatin oder der Soldat im letzten Monat erhalten…Gesetz über die Versorgung der früheren Soldatinnen und früheren Soldaten und ihrer Hinterbliebenen
§ 52 SVGGesetz über die Versorgung der früheren Soldatinnen und früheren Soldaten und ihrer HinterbliebenenÜbergangsgeld für entlassene Berufssoldatinnen und BerufssoldatenZitatstelle…Hälfte, insgesamt höchstens das Fünffache der Dienstbezüge (§ 1 Absatz 2 Nummer 1, 3 und 4 des Bundesbesoldungsgesetzes), die die Soldatin oder der Soldat im letzten Monat erhalten hat oder erhalten hätte. § 29…Gesetz über die Versorgung der früheren Soldatinnen und früheren Soldaten und ihrer Hinterbliebenen
§ 53 SVGGesetz über die Versorgung der früheren Soldatinnen und früheren Soldaten und ihrer HinterbliebenenAusgleich bei AltersgrenzenZitatstelle…oder seinem Ruhegehalt einen einmaligen Ausgleich in Höhe des Fünffachen der Dienstbezüge (§ 1 Absatz 2 Nummer 1, 3 und 4 des Bundesbesoldungsgesetzes) des letzten Monats, jedoch nicht über 4 091 Euro. Dieser…Gesetz über die Versorgung der früheren Soldatinnen und früheren Soldaten und ihrer Hinterbliebenen
§ 53 SVGGesetz über die Versorgung der früheren Soldatinnen und früheren Soldaten und ihrer HinterbliebenenAusgleich bei AltersgrenzenZitatstelle…einen einmaligen Ausgleich in Höhe des Fünffachen der Dienstbezüge (§ 1 Absatz 2 Nummer 1, 3 und 4 des Bundesbesoldungsgesetzes) des letzten Monats, jedoch nicht über 4 091 Euro. Dieser…Gesetz über die Versorgung der früheren Soldatinnen und früheren Soldaten und ihrer Hinterbliebenen
§ 53 SVGGesetz über die Versorgung der früheren Soldatinnen und früheren Soldaten und ihrer HinterbliebenenAusgleich bei AltersgrenzenZitatstelle…einmaligen Ausgleich in Höhe des Fünffachen der Dienstbezüge (§ 1 Absatz 2 Nummer 1, 3 und 4 des Bundesbesoldungsgesetzes) des letzten Monats, jedoch nicht über 4 091 Euro. Dieser Betrag verringert sich um jeweils…Gesetz über die Versorgung der früheren Soldatinnen und früheren Soldaten und ihrer Hinterbliebenen
§ 77 BBesGBundesbesoldungsgesetzÜbergangsvorschrift aus Anlass des ProfessorenbesoldungsreformgesetzesZitatstelle…Dezember 2004 noch nicht erlassen sind, am 1. Januar 2005 im Amt befindlich sind, finden § 1 Absatz 2 Nummer 2, § 8 Absatz 3, § 13 Absatz 1 Satz 5, Absatz 4 Satz 1, der 3. Unterabschnitt im 2. Abschnitt,…Übergangsvorschrift aus Anlass des Professorenbesoldungsreformgesetzes
§ 82 SächsBesGSächsisches BesoldungsgesetzÜbergangsvorschrift für HochschulpersonalZitatstelle…ebenfalls Anwendung. Eine Erhöhung von Dienstbezügen durch die Gewährung von Zuschüssen nach § 1 Absatz 2 Nummer 2 des Bundesbesoldungsgesetzes, in der am 22. Februar 2002 geltenden Fassung, ist ausgeschlossen. Abweichend von Satz 1 finden…Sächsisches Besoldungsgesetz
§ 83 BBesGBundesbesoldungsgesetzÜbergangsregelung für AusgleichszulagenZitatstelle…der Verringerung oder des Verlustes einer Amtszulage während eines Dienstverhältnisses nach § 1 Absatz 1 bis zum 30. Juni 2009 entstanden ist, und in den Fällen des § 2 Absatz 6 des Besoldungsüberleitungsgesetzes.Übergangsregelung für Ausgleichszulagen
§ 87 LBesG NRWBesoldungsgesetz für das Land Nordrhein-WestfalenÜbergangsregelungen für Professorinnen und Professoren, Rektorinnen undRektoren, Kanzlerinnen und KanzlerZitatstelle…nach § 16 Anwendung; eine Erhöhung von Dienstbezügen durch die Gewährung von Zuschüssen nach § 1 Absatz 2 Nummer 2 des Bundesbesoldungsgesetzes in der bis zum 22. Februar 2002 geltenden Fassung ist ausgeschlossen. Abweichend von Satz…Besoldungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen
§ 1 NRW-32405Zweite Verordnung über besoldungsrechtliche Übergangsregelungen nach Herstellung der Einheit Deutschlands (Zweite Besoldungs-Übergangsverordnung)AnwendungsbereichZitatstelle…werden, sind die Vorschriften des Bundesbesoldungsgesetzes und die zur Regelung der Besoldung (§ 1 Bundesbesoldungsgesetz) erlassenen besonderen Rechtsvorschriften anzuwenden, soweit nicht in dieser Verordnung etwas…Zweite Verordnung über besoldungsrechtliche Übergangsregelungen nach Herstellung der Einheit Deutschlands (Zweite Besoldungs-Übergangsverordnung)
Art. 3 SN-12111Gesetz zur Anhebung der Altersgrenzen und zur Änderung weiterer beamtenrechtlicher und hochschulrechtlicher RegelungenÄnderung des Sächsischen BesoldungsgesetzesZitatstelle…treten, erhalten neben dem Ruhegehalt einen Ausgleich in Höhe des Fünffachen der Dienstbezüge (§ 1 Abs. 2 Nr. 1, 3 und 4 des Bundesbesoldungsgesetzes) des letzten Monats, jedoch nicht über 4 091 EUR. Dieser…Gesetz zur Anhebung der Altersgrenzen und zur Änderung weiterer beamtenrechtlicher und hochschulrechtlicher Regelungen
Art. 3 SN-12111Gesetz zur Anhebung der Altersgrenzen und zur Änderung weiterer beamtenrechtlicher und hochschulrechtlicher RegelungenÄnderung des Sächsischen BesoldungsgesetzesZitatstelle…dem Ruhegehalt einen Ausgleich in Höhe des Fünffachen der Dienstbezüge (§ 1 Abs. 2 Nr. 1, 3 und 4 des Bundesbesoldungsgesetzes) des letzten Monats, jedoch nicht über 4 091 EUR. Dieser…Gesetz zur Anhebung der Altersgrenzen und zur Änderung weiterer beamtenrechtlicher und hochschulrechtlicher Regelungen