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Das Sächsische Besoldungsgesetz (SächsBesG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 1998 (SächsGVBl. S. 50), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Juni 2011 (SächsGVBl. S. 170), wird wie folgt geändert: Das Ruhegehalt beträgt für jedes Jahr ruhegehaltfähiger Dienstzeit 1,79375 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge (§ 17b), insgesamt jedoch höchstens 71,75 Prozent. Der Ruhegehaltssatz ist auf 2 Dezimalstellen auszurechnen. Dabei ist die zweite Dezimalstelle um 1 zu erhöhen, wenn in der dritten Stelle eine der Ziffern 5 bis 9 verbleiben würde. Zur Ermittlung der gesamten ruhegehaltfähigen Dienstjahre sind etwa anfallende Tage unter Benutzung des Nenners 365 umzurechnen; die Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.
§ 17 Abs. 2 wird wie folgt gefasst: „(2) Das Gesetz über die Versorgung der Beamten und Richter in Bund und Ländern (Beamtenversorgungsgesetz – BeamtVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. März 1999 (BGBl. I S. 322, 847, 2033) in der am 31. Oktober 2007 geltenden Fassung, mit Ausnahme der §§ 5, 14, 14a, 19, 22, 23, 48, 50e, 53, 55, 57, 58, 71 bis 73 und 86, sowie die aufgrund des Beamtenversorgungsgesetzes erlassenen Verordnungen gelten als Landesrecht fort. Verweisungen auf die nach Satz 1 von der Geltung des Beamtenversorgungsgesetzes ausgenommenen Regelungen gelten als Verweisungen auf die entsprechenden Regelungen in diesem Gesetz, sofern nicht die Geltung einer Fassung vor dem 1. Januar 2012 bestimmt ist.“
In § 17b Abs. 1 Satz 3 wird die Angabe „14. Juni 1999 (SächsGVBl. S. 370, 2000 S. 7), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. März 2009 (SächsGVBl. S. 102)“ durch die Angabe „12. Mai 2009 (SächsGVBl. S. 194), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Oktober 2011 (SächsGVBl. S. 380)“ ersetzt.
Nach § 17b werden die folgenden §§ 17c bis 17o eingefügt:
„§ 17c Höhe des Ruhegehalts
Das Ruhegehalt vermindert sich um 3,6 Prozent für jedes Jahr, um das der Beamte
vor Ablauf des Monats, in dem er das 65. Lebensjahr vollendet, nach § 51 Nr. 2 SächsBG in den Ruhestand versetzt wird,
vor Beginn des Monats, in dem er wegen Erreichens der für ihn geltenden gesetzlichen Altersgrenze in den Ruhestand treten würde, nach § 51 Nr. 1, § 151 Abs. 7 oder § 155 Abs. 1 SächsBG in den Ruhestand versetzt wird,
vor Ablauf des Monats, in dem er das 65. Lebensjahr vollendet, wegen Dienstunfähigkeit, die nicht auf einem Dienstunfall beruht, in den Ruhestand versetzt wird;
die Minderung des Ruhegehalts darf 18 Prozent in den Fällen der Nummer 1, 14,4 Prozent in den Fällen der Nummer 2 und 10,8 Prozent in den Fällen der Nummer 3 nicht übersteigen. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend. Gilt für den Beamten eine vor der Vollendung des 65. Lebensjahres liegende Altersgrenze, tritt sie in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 und 3 an die Stelle des 65. Lebensjahres. Gilt für den Beamten eine nach Vollendung des 67. Lebensjahres liegende Altersgrenze, wird in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 nur die Zeit bis zum Ablauf des Monats berücksichtigt, in dem der Beamte das 67. Lebensjahr vollendet. In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 ist das Ruhegehalt nicht zu vermindern, wenn der Beamte zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand das 65. Lebensjahr, bei Anwendung von § 151 Abs. 7 SächsBG das 62. Lebensjahr vollendet und mindestens 45 Jahre mit ruhegehaltfähigen Dienstzeiten nach den §§ 6 sowie 8 bis 10 BeamtVG und nach § 17d Abs. 2 Satz 1 berücksichtigungsfähigen Pflichtbeitragszeiten, soweit sie nicht im Zusammenhang mit Arbeitslosigkeit stehen, und Zeiten nach § 50d BeamtVG sowie Zeiten einer dem Beamten zuzuordnenden Erziehung eines Kindes bis zu dessen vollendetem 10. Lebensjahr zurückgelegt hat. In den Fällen des Satzes 1 Nr. 3 ist das Ruhegehalt nicht zu vermindern, wenn der Beamte zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand das 63. Lebensjahr vollendet und mindestens 40 Jahre mit ruhegehaltfähigen Dienstzeiten nach den §§ 6 sowie 8 bis 10 BeamtVG und nach § 17d Abs. 2 Satz 1 berücksichtigungsfähigen Pflichtbeitragszeiten, soweit sie nicht im Zusammenhang mit Arbeitslosigkeit stehen, und Zeiten nach § 50d BeamtVG sowie Zeiten einer dem Beamten zuzuordnenden Erziehung eines Kindes bis zu dessen vollendetem 10. Lebensjahr zurückgelegt hat. Soweit sich bei der Berechnung nach den Sätzen 5 oder 6 Zeiten überschneiden, sind diese nur einmal zu berücksichtigen; § 6 Abs. 1 Satz 3 und 6 BeamtVG ist nicht anzuwenden.
Das Ruhegehalt beträgt mindestens 35 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge (§ 17b). An die Stelle des Ruhegehalts nach Satz 1 treten, wenn dies günstiger ist, 65 Prozent der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4. Die Mindestversorgung nach Satz 2 erhöht sich um 30,68 EUR für den Ruhestandsbeamten und die Witwe; der Erhöhungsbetrag bleibt bei einer Kürzung nach § 25 BeamtVG außer Betracht. Bleibt ein Beamter allein wegen langer Freistellungszeiten (§ 17b Abs. 1 Satz 2) mit seinem erdienten Ruhegehalt hinter der Mindestversorgung nach den Sätzen 1 oder 2 zurück, wird nur das erdiente Ruhegehalt gezahlt; dies gilt nicht, wenn ein Beamter wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand getreten ist.
Übersteigt beim Zusammentreffen von Mindestversorgung nach Absatz 3 mit einer Rente nach Anwendung des § 17k die Versorgung das nach Absatz 1 erdiente Ruhegehalt, ruht die Versorgung bis zur Höhe des Unterschieds zwischen dem erdienten Ruhegehalt und der Mindestversorgung; in den von § 85 BeamtVG erfassten Fällen gilt das nach dieser Vorschrift maßgebliche Ruhegehalt als erdient. Der Erhöhungsbetrag nach Absatz 3 Satz 3 sowie der Unterschiedsbetrag nach § 50 Abs. 1 BeamtVG bleiben bei der Berechnung außer Betracht. Die Summe aus Versorgung und Rente darf nicht hinter dem Betrag der Mindestversorgung zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1 BeamtVG zurückbleiben. Zahlbar bleibt mindestens das erdiente Ruhegehalt zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1 BeamtVG. Die Sätze 1 bis 4 gelten entsprechend für Witwen und Waisen.
Bei einem in den einstweiligen Ruhestand versetzten Beamten beträgt das Ruhegehalt für die Dauer der Zeit, die der Beamte das Amt, aus dem er in den einstweiligen Ruhestand versetzt worden ist, innehatte, mindestens für die Dauer von 6 Monaten, längstens für die Dauer von 3 Jahren, 71,75 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, in der sich der Beamte zur Zeit seiner Versetzung in den einstweiligen Ruhestand befunden hat. Das erhöhte Ruhegehalt darf die Dienstbezüge, die dem Beamten in diesem Zeitpunkt zustanden, nicht übersteigen; das nach sonstigen Vorschriften ermittelte Ruhegehalt darf nicht unterschritten werden. . § 17d Vorübergehende Erhöhung des Ruhegehaltssatzes
Der nach § 17c Abs. 1 sowie nach § 36 Abs. 3 Satz 1, § 66 Abs. 2 und § 85 Abs. 4 BeamtVG berechnete Ruhegehaltssatz erhöht sich vorübergehend, wenn der Beamte vor Erreichen der Altersgrenze nach § 49 Abs. 1 oder 2 SächsBG in den Ruhestand getreten ist und er
bis zum Beginn des Ruhestandes die Wartezeit von 60 Kalendermonaten für eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt hat,
wegen Dienstunfähigkeit im Sinne des § 26 Abs. 1 des Gesetzes zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern (Beamtenstatusgesetz – BeamtStG) vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010), das durch Artikel 15 Abs. 16 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160, 263) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, in den Ruhestand versetzt worden ist oder
wegen Erreichens einer besonderen Altersgrenze in den Ruhestand getreten ist und das 60. Lebensjahr vollendet hat oder
nach § 168 Abs. 1 SächsBG in den Ruhestand getreten ist, ohne von den Möglichkeiten des § 51 SächsBG Gebrauch gemacht zu haben,
einen Ruhegehaltssatz von 66,97 Prozent noch nicht erreicht hat und
keine Einkünfte im Sinne des § 17j Abs. 6 bezieht. Die Einkünfte bleiben außer Betracht, soweit sie im Monat durchschnittlich 325 EUR nicht überschreiten.
Die Erhöhung des Ruhegehaltssatzes beträgt 0,95667 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge für je 12 Kalendermonate der für die Erfüllung der Wartezeit (Absatz 1 Nr. 1) anrechnungsfähigen Pflichtbeitragszeiten, soweit sie nicht von § 17i Abs. 1 erfasst werden, nach Vollendung des 17. Lebensjahres und vor Begründung des Beamtenverhältnisses zurückgelegt wurden und nicht als ruhegehaltfähig berücksichtigt sind. Der hiernach berechnete Ruhegehaltssatz darf 66,97 Prozent nicht überschreiten. In den Fällen des § 17c Abs. 2 ist das Ruhegehalt, das sich nach Anwendung der Sätze 1 und 2 ergibt, entsprechend zu vermindern. Für die Berechnung nach Satz 1 sind verbleibende Kalendermonate unter Benutzung des Nenners 12 umzurechnen; § 17c Abs. 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
Die Erhöhung fällt spätestens mit Ablauf des Monats weg, in dem der Ruhestandsbeamte die Altersgrenze nach § 49 Abs. 1 oder 2 SächsBG erreicht. Sie endet vorher, wenn der Ruhestandsbeamte
eine Versichertenrente der gesetzlichen Rentenversicherung bezieht, mit Ablauf des Tages vor dem Beginn der Rente, oder
in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 Buchst. a nicht mehr dienstunfähig ist, mit Ablauf des Monats, in dem ihm der Wegfall der Erhöhung mitgeteilt wird, oder
ein Erwerbseinkommen bezieht, mit Ablauf des Tages vor dem Beginn der Erwerbstätigkeit.
§ 35 Abs. 3 Satz 2 BeamtVG gilt entsprechend.
Die Erhöhung des Ruhegehaltssatzes wird auf Antrag vorgenommen. Anträge, die innerhalb von 3 Monaten nach Eintritt des Beamten in den Ruhestand gestellt werden, gelten als zum Zeitpunkt des Ruhestandseintritts gestellt. Wird der Antrag zu einem späteren Zeitpunkt gestellt, tritt die Erhöhung vom Beginn des Antragsmonats an ein. § 17e Witwengeld
Die Witwe eines Beamten auf Lebenszeit, der die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 BeamtVG erfüllt hat, oder eines Ruhestandsbeamten erhält Witwengeld. Dies gilt nicht, wenn
die Ehe mit dem Verstorbenen nicht mindestens ein Jahr gedauert hat, es sei denn, dass nach den besonderen Umständen des Falles die Annahme nicht gerechtfertigt ist, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, der Witwe eine Versorgung zu verschaffen, oder
die Ehe erst nach dem Eintritt des Beamten in den Ruhestand geschlossen worden ist und der Ruhestandsbeamte zur Zeit der Eheschließung die Altersgrenze nach § 49 Abs. 1 oder 2 SächsBG bereits erreicht hatte.
Absatz 1 gilt auch für die Witwe eines Beamten auf Probe, der an den Folgen einer Dienstbeschädigung (§ 28 Abs. 1 BeamtStG) verstorben ist oder dem die Entscheidung nach § 28 Abs. 2 BeamtStG zugestellt war. § 17f Unterhaltsbeitrag für nicht witwengeldberechtigte Witwen und frühere Ehefrauen
In den Fällen des § 17e Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 ist, sofern die besonderen Umstände des Falles keine volle oder teilweise Versagung rechtfertigen, ein Unterhaltsbeitrag in Höhe des Witwengeldes zu gewähren. Erwerbseinkommen und Erwerbsersatzeinkommen sind in angemessenem Umfang anzurechnen. Wird ein Erwerbsersatzeinkommen nicht beantragt oder wird auf ein Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen verzichtet oder wird an deren Stelle eine Kapitalleistung, Abfindung oder Beitragserstattung gezahlt, ist der Betrag zu berücksichtigen, der ansonsten zu zahlen wäre.
Der geschiedenen Ehefrau eines verstorbenen Beamten oder Ruhestandsbeamten, die im Falle des Fortbestehens der Ehe Witwengeld erhalten hätte, ist auf Antrag ein Unterhaltsbeitrag insoweit zu gewähren, als sie im Zeitpunkt des Todes des Beamten oder Ruhestandsbeamten gegen diesen einen Anspruch auf schuldrechtlichen Versorgungsausgleich nach § 1587f Nr. 2 BGB in der am 31. August 2009 geltenden Fassung wegen einer Anwartschaft oder eines Anspruchs nach § 1587a Abs. 2 Nr. 1 BGB in der am 31. August 2009 geltenden Fassung hatte. Der Unterhaltsbeitrag wird jedoch nur gewährt,
solange die geschiedene Ehefrau erwerbsgemindert im Sinne des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) – Gesetzliche Rentenversicherung – in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404, 1944), zuletzt geändert durch Artikel 19 des Gesetzes vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1885, 1897), in der jeweils geltenden Fassung, ist oder mindestens ein waisengeldberechtigtes Kind erzieht oder
wenn sie das 60. Lebensjahr vollendet hat.
Der Erziehung eines waisengeldberechtigten Kindes steht die Sorge für ein waisengeldberechtigtes Kind mit körperlichen oder geistigen Gebrechen gleich. Der nach Satz 1 festgestellte Betrag ist in einem Prozentsatz des Witwengeldes festzusetzen; der Unterhaltsbeitrag darf fünf Sechstel des entsprechend § 17l gekürzten Witwengeldes nicht übersteigen. § 21 BeamtVG gilt entsprechend.
Absatz 2 gilt entsprechend für die frühere Ehefrau eines verstorbenen Beamten oder Ruhestandsbeamten, deren Ehe mit diesem aufgehoben oder für nichtig erklärt war. § 17g Waisengeld
Die Kinder eines verstorbenen Beamten auf Lebenszeit, eines verstorbenen Ruhestandsbeamten oder eines verstorbenen Beamten auf Probe, der an den Folgen einer Dienstbeschädigung (§ 28 Abs. 1 BeamtStG) verstorben ist oder dem die Entscheidung nach § 28 Abs. 2 BeamtStG zugestellt war, erhalten Waisengeld, wenn der Beamte die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 BeamtVG erfüllt hat.
Kein Waisengeld erhalten die Kinder eines verstorbenen Ruhestandsbeamten, wenn das Kindschaftsverhältnis durch Annahme als Kind begründet wurde und der Ruhestandsbeamte in diesem Zeitpunkt bereits im Ruhestand war und die Altersgrenze nach § 49 Abs. 1 oder 2 SächsBG erreicht hatte. Es kann ihnen jedoch ein Unterhaltsbeitrag bis zur Höhe des Waisengeldes bewilligt werden. § 17h Ausgleich bei besonderen Altersgrenzen
Beamte des Vollzugsdienstes, Beamte des Einsatzdienstes der Feuerwehr und Beamte im Flugverkehrskontrolldienst, die vor Erreichen der Altersgrenze nach § 49 Abs. 1 oder 2 SächsBG wegen Erreichens einer besonderen Altersgrenze in den Ruhestand treten, erhalten neben dem Ruhegehalt einen Ausgleich in Höhe des Fünffachen der Dienstbezüge (§ 1 Abs. 2 Nr. 1, 3 und 4 des Bundesbesoldungsgesetzes) des letzten Monats, jedoch nicht über 4 091 EUR. Dieser Betrag verringert sich um jeweils ein Fünftel für jedes Jahr, das über die besondere Altersgrenze hinaus abgeleistet wird. § 17b Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. Der Ausgleich ist bei Eintritt in den Ruhestand in einer Summe zu zahlen. Der Ausgleich wird nicht neben einer einmaligen (Unfall-)Entschädigung im Sinne des § 43 BeamtVG gewährt.
Schwebt zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand gegen den Beamten ein Verfahren auf Rücknahme der Ernennung oder ein Verfahren, das nach § 24 BeamtStG zum Verlust der Beamtenrechte führen könnte, oder ist gegen den Beamten Disziplinarklage erhoben worden, darf der Ausgleich erst nach dem rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens und nur gewährt werden, wenn kein Verlust der Versorgungsbezüge eingetreten ist. Die disziplinarrechtlichen Vorschriften bleiben unberührt.
Der Ausgleich wird im Falle der Bewilligung von Urlaub bis zum Eintritt in den Ruhestand nach § 143 Abs. 1 Nr. 2 SächsBG nicht gewährt. § 17i Vorübergehende Gewährung von Zuschlägen
Versorgungsempfänger, die vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze nach § 49 Abs. 1 oder 2 SächsBG in den Ruhestand treten, erhalten vorübergehend Leistungen entsprechend den §§ 50a, 50b und 50d BeamtVG, wenn
bis zum Beginn des Ruhestandes die allgemeine Wartezeit für eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt ist,
sie wegen Dienstunfähigkeit im Sinne des § 26 Abs. 1 BeamtStG in den Ruhestand versetzt worden sind,
sie wegen Erreichens einer besonderen Altersgrenze in den Ruhestand getreten sind und das 60. Lebensjahr vollendet haben oder
sie nach § 168 Abs. 1 SächsBG in den Ruhestand getreten sind, ohne von den Möglichkeiten des § 51 SächsBG Gebrauch gemacht zu haben,
entsprechende Leistungen nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch dem Grunde nach zustehen, jedoch vor dem Erreichen der maßgebenden Altersgrenze noch nicht gewährt werden,
sie einen Ruhegehaltssatz von 66,97 Prozent noch nicht erreicht haben,
keine Einkünfte im Sinne des § 17j Abs. 6 bezogen werden; die Einkünfte bleiben außer Betracht, soweit sie im Monat durchschnittlich 325 EUR nicht überschreiten.
Durch die Leistung nach Satz 1 darf der Betrag nicht überschritten werden, der sich bei Berechnung des Ruhegehalts mit einem Ruhegehaltssatz von 66,97 Prozent ergibt.
Die Leistung entfällt spätestens mit Ablauf des Monats, in dem der Versorgungsempfänger die Altersgrenze nach § 49 Abs. 1 oder 2 SächsBG erreicht. Sie endet vorher, wenn der Versorgungsempfänger
eine Versichertenrente der gesetzlichen Rentenversicherung bezieht, mit Ablauf des Tages vor dem Beginn der Rente, oder
ein Erwerbseinkommen über im Monat durchschnittlich 325 EUR hinaus bezieht, mit Ablauf des Tages vor Beginn der Erwerbstätigkeit.
Die Leistung wird auf Antrag gewährt. Anträge, die innerhalb von 3 Monaten nach Eintritt des Beamten in den Ruhestand gestellt werden, gelten als zum Zeitpunkt des Ruhestandseintritts gestellt. Wird der Antrag zu einem späteren Zeitpunkt gestellt, wird die Leistung vom Beginn des Antragsmonats an gewährt. § 17j Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen
Bezieht ein Versorgungsberechtigter Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen (Absatz 6), erhält er daneben seine Versorgungsbezüge nur bis zum Erreichen der in Absatz 2 bezeichneten Höchstgrenze.
Als Höchstgrenze gelten
für Ruhestandsbeamte und Witwen die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet, mindestens ein Betrag in Höhe des Eineinhalbfachen der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4, zuzüglich des jeweils zustehenden Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1 BeamtVG,
für Waisen 40 Prozent des Betrages, der sich nach Nummer 1 unter Berücksichtigung des ihnen zustehenden Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1 BeamtVG ergibt,
für Ruhestandsbeamte, die wegen Dienstunfähigkeit, die nicht auf einem Dienstunfall beruht, oder nach § 51 Nr. 2 SächsBG in den Ruhestand versetzt wurden, bis zum Ablauf des Monats, in dem die Altersgrenze nach § 49 Abs. 1 oder 2 SächsBG erreicht wird, 71,75 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet, mindestens ein Betrag in Höhe des Eineinhalbfachen der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4, zuzüglich des jeweils zustehenden Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1 BeamtVG sowie 325 EUR.
Die Höchstgrenze nach Absatz 2 ist für den jeweiligen Auszahlungsmonat um den nach § 67 Abs. 1 Satz 4 des Bundesbesoldungsgesetzes zu zahlenden Betrag zu erhöhen. Entsprechende Leistungen, die der Versorgungsberechtigte aus einer Erwerbstätigkeit erhält, sind im jeweiligen Auszahlungsmonat zu berücksichtigen.
Dem Versorgungsberechtigten ist mindestens ein Betrag in Höhe von 20 Prozent seines jeweiligen Versorgungsbezuges (§ 2 BeamtVG) zu belassen. Satz 1 gilt nicht beim Bezug von Verwendungseinkommen, das mindestens aus derselben Besoldungsgruppe oder einer vergleichbaren Entgeltgruppe berechnet wird, aus der sich auch die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bestimmen. Für sonstiges in der Höhe vergleichbares Verwendungseinkommen gelten Satz 2 und Absatz 6 Satz 5 entsprechend.
Bei der Ruhensberechnung für einen früheren Beamten oder früheren Ruhestandsbeamten, der Anspruch auf Versorgung nach § 38 BeamtVG hat, ist mindestens ein Betrag als Versorgung zu belassen, der unter Berücksichtigung seiner Minderung der Erwerbsfähigkeit infolge des Dienstunfalls dem Unfallausgleich entspricht. Dies gilt nicht, wenn wegen desselben Unfalls Grundrente nach dem Gesetz über die Versorgung der Opfer des Krieges (Bundesversorgungsgesetz – BVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21), zuletzt geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1885, 1895), in der jeweils geltenden Fassung, zusteht.
Erwerbseinkommen sind Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit einschließlich Abfindungen, aus selbständiger Arbeit sowie aus Gewerbebetrieb und aus Land- und Forstwirtschaft. Nicht als Erwerbseinkommen gelten Aufwandsentschädigungen, ein Unfallausgleich (§ 35 BeamtVG) sowie Einkünfte aus Tätigkeiten, die nach Art und Umfang Nebentätigkeiten im Sinne des § 83 Abs. 1 Nr. 3 SächsBG entsprechen. Erwerbsersatzeinkommen sind Leistungen, die aufgrund oder in entsprechender Anwendung öffentlich-rechtlicher Vorschriften kurzfristig erbracht werden, um Erwerbseinkommen zu ersetzen (§ 18a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch [SGB IV] – Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung – in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 2009 [BGBl. I S. 3710, 3973], das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22. Dezember 2010 [BGBl. I S. 2309, 2316] geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung). Die Berücksichtigung des Erwerbs- und des Erwerbsersatzeinkommens erfolgt monatsbezogen. Wird Einkommen nicht in Monatsbeträgen erzielt, ist das Einkommen des Kalenderjahres unter Benutzung des Nenners 12 umzurechnen.
Nach Ablauf des Monats, in dem der Versorgungsberechtigte die Altersgrenze nach § 49 Abs. 1 oder 2 SächsBG erreicht, gelten die Absätze 1 bis 6 nur für Erwerbseinkommen aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst (Verwendungseinkommen). Dies ist jede Beschäftigung im Dienst von Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des deutschen öffentlichen Rechts oder ihrer Verbände; ausgenommen ist die Beschäftigung bei öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften oder ihren Verbänden. Der Verwendung im öffentlichen Dienst steht gleich die Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung, an der eine Körperschaft oder ein Verband im Sinne des Satzes 2 durch Zahlung von Beiträgen oder Zuschüssen oder in anderer Weise beteiligt ist. Ob die Voraussetzungen zutreffen, entscheidet auf Antrag der für die Regelung der Versorgungsbezüge zuständigen Stelle oder des Versorgungsberechtigten das Staatsministerium der Finanzen oder die von ihm bestimmte Stelle.
Bezieht ein Wahlbeamter auf Zeit im Ruhestand neben seinen Versorgungsbezügen Verwendungseinkommen nach Absatz 7, findet anstelle der Absätze 1 bis 7 § 53 BeamtVG in der am 31. Dezember 1998 geltenden Fassung Anwendung. Satz 1 gilt entsprechend für Hinterbliebene.
Bezieht ein Beamter im einstweiligen Ruhestand Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen nach Absatz 6, das nicht Verwendungseinkommen nach Absatz 7 ist, ruhen die Versorgungsbezüge um 50 Prozent des Betrages, um den sie und das Einkommen die Höchstgrenze übersteigen. § 17k Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Renten
Versorgungsbezüge werden neben Renten nur bis zum Erreichen der in Absatz 2 bezeichneten Höchstgrenze gezahlt. Als Renten gelten
Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen,
Renten aus einer zusätzlichen Alters- oder Hinterbliebenenversorgung für Angehörige des öffentlichen Dienstes,
Renten aus der gesetzlichen Unfallversicherung, wobei ein dem Unfallausgleich (§ 35 BeamtVG) entsprechender Betrag unberücksichtigt bleibt; bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 20 Prozent bleiben zwei Drittel der Mindestgrundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz, bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 10 Prozent ein Drittel der Mindestgrundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz unberücksichtigt,
Leistungen aus einer berufsständischen Versorgungseinrichtung oder aus einer befreienden Lebensversicherung, zu denen der Arbeitgeber aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses im öffentlichen Dienst mindestens die Hälfte der Beiträge oder Zuschüsse in dieser Höhe geleistet hat.
Wird eine Rente im Sinne des Satzes 2 nicht beantragt oder auf sie verzichtet oder wird an deren Stelle eine Kapitalleistung, Beitragserstattung oder Abfindung gezahlt, tritt an die Stelle der Rente der Betrag, der vom Leistungsträger ansonsten zu zahlen wäre. Bei Zahlung einer Abfindung, Beitragserstattung oder eines sonstigen Kapitalbetrages ist der sich bei einer Verrentung ergebende Betrag zugrunde zu legen. Dies gilt nicht, wenn der Ruhestandsbeamte innerhalb von 3 Monaten nach Zufluss den Kapitalbetrag zuzüglich der hierauf gewährten Zinsen an den Dienstherrn abführt. Zu den Renten und den Leistungen nach Satz 2 Nr. 4 rechnet nicht der Kinderzuschuss. Renten, Rentenerhöhungen und Rentenminderungen, die auf § 1587b BGB oder § 1 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich vom 21. Februar 1983 (BGBl. I S. 105), jeweils in der am 31. August 2009 geltenden Fassung, oder auf den Vorschriften des Gesetzes über den Versorgungsausgleich (Versorgungsausgleichsgesetz – VersAusglG) vom 3. April 2009 (BGBl. I S. 700), zuletzt geändert durch Artikel 25 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1768, 1801), in der jeweils geltenden Fassung, beruhen, sowie Zuschläge oder Abschläge beim Rentensplitting unter Ehegatten nach § 76c des SGB VI, bleiben unberücksichtigt.
Als Höchstgrenze gelten
für Ruhestandsbeamte der Betrag, der sich als Ruhegehalt zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1 BeamtVG ergeben würde, wenn der Berechnung zugrunde gelegt werden
bei den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen die Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet,
als ruhegehaltfähige Dienstzeit die Zeit vom vollendeten 17. Lebensjahr bis zum Eintritt des Versorgungsfalles abzüglich von Zeiten nach § 12a BeamtVG, zuzüglich der Zeiten, um die sich die ruhegehaltfähige Dienstzeit erhöht, und der bei der Rente berücksichtigten Zeiten einer rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit nach Eintritt des Versorgungsfalles,
für Witwen der Betrag, der sich als Witwengeld zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1 BeamtVG, für Waisen der Betrag, der sich als Waisengeld zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1 BeamtVG, wenn dieser neben dem Waisengeld gezahlt wird, aus dem Ruhegehalt nach Nummer 1 ergeben würde.
Ist bei einem an der Ruhensregelung beteiligten Versorgungsbezug das Ruhegehalt nach § 17c Abs. 2 gemindert, ist das für die Höchstgrenze maßgebende Ruhegehalt in entsprechender Anwendung dieser Vorschrift festzusetzen.
Als Renten im Sinne des Absatzes 1 gelten nicht
bei Ruhestandsbeamten (Absatz 2 Satz 1 Nr. 1) Hinterbliebenenrenten aus einer Beschäftigung oder Tätigkeit des Ehegatten,
bei Witwen und Waisen (Absatz 2 Satz 1 Nr. 2) Renten aufgrund einer eigenen Beschäftigung oder Tätigkeit.
Bei Anwendung der Absätze 1 und 2 bleibt außer Ansatz der Teil der Rente (Absatz 1), der
dem Verhältnis der Versicherungsjahre aufgrund freiwilliger Weiterversicherung oder Selbstversicherung zu den gesamten Versicherungsjahren oder, wenn sich die Rente nach Werteinheiten berechnet, dem Verhältnis der Werteinheiten für freiwillige Beiträge zu der Summe der Werteinheiten für freiwillige Beiträge, Pflichtbeiträge, Ersatzzeiten und Ausfallzeiten oder, wenn sich die Rente nach Entgeltpunkten berechnet, dem Verhältnis der Entgeltpunkte für freiwillige Beiträge zu der Summe der Entgeltpunkte für freiwillige Beiträge, Pflichtbeiträge, Ersatzzeiten, Zurechnungszeiten und Anrechnungszeiten entspricht,
auf einer Höherversicherung beruht.
Dies gilt nicht, soweit der Arbeitgeber mindestens die Hälfte der Beiträge oder Zuschüsse in dieser Höhe geleistet hat.
Bei Anwendung des § 17j ist von der nach Anwendung der Absätze 1 bis 4 verbleibenden Gesamtversorgung auszugehen.
Beim Zusammentreffen von zwei Versorgungsbezügen mit einer Rente ist zunächst der neuere Versorgungsbezug nach den Absätzen 1 bis 4 und danach der frühere Versorgungsbezug unter Berücksichtigung des gekürzten neueren Versorgungsbezuges nach § 54 BeamtVG zu regeln. Der hiernach gekürzte frühere Versorgungsbezug ist unter Berücksichtigung des gekürzten neueren Versorgungsbezuges nach den Absätzen 1 bis 4 zu regeln; für die Berechnung der Höchstgrenze nach Absatz 2 ist hierbei die Zeit bis zum Eintritt des neueren Versorgungsfalles zu berücksichtigen.
Hinsichtlich der Mindestbelassung für einen früheren Beamten oder früheren Ruhestandsbeamten, der Anspruch auf Versorgung nach § 38 BeamtVG hat, gilt § 17j Abs. 5 entsprechend.
Den in Absatz 1 bezeichneten Renten stehen entsprechende wiederkehrende Geldleistungen gleich, die aufgrund der Zugehörigkeit zu Zusatz- oder Sonderversorgungssystemen der Deutschen Demokratischen Republik geleistet werden oder die von einem ausländischen Versicherungsträger nach einem für die Bundesrepublik Deutschland wirksamen zwischen- oder überstaatlichen Abkommen gewährt werden. § 17l Kürzung der Versorgungsbezüge nach Ehescheidung
Sind durch Entscheidung des Familiengerichts Anwartschaften oder Anrechte
in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 1587b Abs. 2 BGB in der am 31. August 2009 geltenden Fassung oder
nach dem Versorgungsausgleichsgesetz
begründet oder übertragen worden, werden nach Wirksamkeit dieser Entscheidung die Versorgungsbezüge des verpflichteten Ehegatten und seiner Hinterbliebenen nach Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften um den nach Absatz 2 oder 3 berechneten Betrag gekürzt. Das Ruhegehalt, das der verpflichtete Ehegatte im Zeitpunkt der Wirksamkeit der Entscheidung des Familiengerichts über den Versorgungsausgleich erhält, wird erst gekürzt, wenn aus der Versicherung des berechtigten Ehegatten eine Rente zu gewähren ist; dies gilt nur, wenn der Anspruch auf Ruhegehalt vor dem 1. September 2009 entstanden und das Verfahren über den Versorgungsausgleich zu diesem Zeitpunkt eingeleitet worden ist. Das einer Vollwaise zu gewährende Waisengeld wird nicht gekürzt, wenn nach dem Recht der gesetzlichen Rentenversicherungen die Voraussetzungen für die Gewährung einer Waisenrente aus der Versicherung des berechtigten Ehegatten nicht erfüllt sind.
Der Kürzungsbetrag für das Ruhegehalt berechnet sich aus dem Monatsbetrag der durch die Entscheidung des Familiengerichts begründeten Anwartschaften oder übertragenen Anrechte. Dieser Monatsbetrag erhöht oder vermindert sich bei einem Beamten um die Prozentsätze der nach dem Ende der Ehezeit bis zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand eingetretenen Erhöhungen oder Verminderungen der beamtenrechtlichen Versorgungsbezüge, die in festen Beträgen festgesetzt sind. Vom Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand an, bei einem Ruhestandsbeamten vom Tag nach dem Ende der Ehezeit an, erhöht oder vermindert sich der Kürzungsbetrag in dem Verhältnis, in dem sich das Ruhegehalt vor Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften durch Anpassung der Versorgungsbezüge erhöht oder vermindert.
Der Kürzungsbetrag für das Witwen- und Waisengeld berechnet sich aus dem Kürzungsbetrag nach Absatz 2 für das Ruhegehalt, das der Beamte erhalten hat oder hätte erhalten können, wenn er am Todestag in den Ruhestand getreten wäre, nach den Anteilssätzen des Witwen- oder Waisengeldes.
Ein Unterhaltsbeitrag nach § 17f Abs. 2 oder 3 oder nach § 22 Abs. 2 oder 3 BeamtVG in der vor dem 1. Januar 2012 als Landesrecht geltenden Fassung werden nicht gekürzt.
In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 und des § 5 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich in der am 31. August 2009 geltenden Fassung und der §§ 33 und 34 VersAusglG steht die Zahlung des Ruhegehalts des verpflichteten Ehegatten für den Fall rückwirkender oder erst nachträglich bekanntwerdender Rentengewährung an den berechtigten Ehegatten unter dem Vorbehalt der Rückforderung.
Auf Versorgungsfälle, die vor dem 1. Januar 2012 eingetreten sind, findet Absatz 1 Satz 2 Anwendung. Satz 1 gilt entsprechend für künftige Hinterbliebene eines Ruhestandsbeamten. § 17m Abwendung der Kürzung der Versorgungsbezüge
Die Kürzung der Versorgungsbezüge nach § 17l kann von dem Beamten oder Ruhestandsbeamten ganz oder teilweise durch Zahlung eines Kapitalbetrages an den Dienstherrn abgewendet werden.
Als voller Kapitalbetrag wird der Betrag angesetzt, der aufgrund der Entscheidung des Familiengerichts zur Begründung der Anwartschaft auf die bestimmte Rente zu leisten gewesen wäre, erhöht oder vermindert um die Prozentsätze der nach dem Tage, an dem die Entscheidung des Familiengerichts ergangen ist, bis zum Tag der Zahlung des Kapitalbetrages eingetretenen Erhöhungen oder Verminderungen der beamtenrechtlichen Versorgungsbezüge, die in festen Beträgen festgesetzt sind. Vom Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand an, bei einem Ruhestandsbeamten von dem Tage, an dem die Entscheidung des Familiengerichts ergangen ist, erhöht oder vermindert sich der Kapitalbetrag in dem Verhältnis, in dem sich das Ruhegehalt vor Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften durch Anpassung der Versorgungsbezüge erhöht oder vermindert.
Bei teilweiser Zahlung vermindert sich die Kürzung der Versorgungsbezüge in dem entsprechenden Verhältnis; der Betrag der teilweisen Zahlung soll den Monatsbetrag der Dienstbezüge des Beamten oder des Ruhegehalts des Ruhestandsbeamten nicht unterschreiten.
Ergeht nach der Ehescheidung eine Entscheidung zur Abänderung des Wertausgleichs und sind Zahlungen nach Absatz 1 erfolgt, sind die unter Berücksichtigung der Abänderung der Entscheidung zuviel geleisteten Beträge zurückzuzahlen.
Auf Versorgungsfälle, die vor dem 1. Januar 2012 eingetreten sind, findet Absatz 4 Anwendung. Satz 1 gilt entsprechend für künftige Hinterbliebene eines Ruhestandsbeamten. § 17n Hinterbliebenenversorgung
Die Gewährung von Unterhaltsbeiträgen an geschiedene Ehegatten richtet sich nach den bis zum 31. Dezember 1976 für den Beamten geltenden beamtenrechtlichen Vorschriften, wenn die Ehe vor dem 1. Juli 1977 geschieden, aufgehoben oder für nichtig erklärt worden ist.
Die Vorschriften über die Kürzung des Witwengeldes bei großem Altersunterschied der Ehegatten (§ 20 Abs. 2 BeamtVG) finden keine Anwendung, wenn die Ehe am 1. Januar 1977 bestanden und das bis zu diesem Zeitpunkt für den Beamten oder Ruhestandsbeamten geltende Landesrecht entsprechende Kürzungsvorschriften nicht enthalten hat.
Die Vorschrift des § 22 Abs. 2 BeamtVG in der am 31. Juli 1989 geltenden Fassung findet Anwendung, wenn ein Scheidungsverfahren bis zum 31. Juli 1989 rechtshängig geworden ist oder die Parteien bis zum 31. Juli 1989 eine Vereinbarung nach § 1587o BGB in der am 31. August 2009 geltenden Fassung getroffen haben. § 17o Übergangsregelungen zur Anhebung der Altersgrenzen für den Eintritt in den Ruhestand
Auf Versorgungsfälle, die vor dem 1. Januar 2012 eingetreten sind, findet § 14 Abs. 3 BeamtVG in der vor dem 1. Januar 2012 als Landesrecht geltenden Fassung Anwendung. Satz 1 gilt auch für Beamte, die nach § 168 Abs. 2 SächsBG in den Ruhestand treten. Satz 1 gilt entsprechend für künftige Hinterbliebene eines Ruhestandsbeamten nach den Sätzen 1 und 2.
Für Beamte, die nach dem 31. Dezember 2011 nach § 51 Nr. 2 SächsBG in den Ruhestand versetzt werden, ist § 17c Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
an die Stelle der Vollendung des 65. Lebensjahres tritt, wenn der Beamte vor dem 1. Januar 1952 geboren ist, die Vollendung des 63. Lebensjahres,
an die Stelle der Vollendung des 65. Lebensjahres tritt, wenn der Beamte nach dem 31. Dezember 1951 und vor dem 1. Januar 1964 geboren ist, das Erreichen des nach nachfolgender Tabelle maßgeblichen Lebensalters: Beamte des Geburtsmonats oder -jahrgangs | Lebensalter Beamte des Geburtsmonats oder -jahrgangs | Lebensalter Januar 1952 | 63 Jahre und 1 Monat Februar 1952 | 63 Jahre und 2 Monate März 1952 | 63 Jahre und 3 Monate April 1952 | 63 Jahre und 4 Monate Mai 1952 | 63 Jahre und 5 Monate Juni bis Dezember 1952 | 63 Jahre und 6 Monate 1953 | 63 Jahre und 7 Monate 1954 | 63 Jahre und 8 Monate 1955 | 63 Jahre und 9 Monate 1956 | 63 Jahre und 10 Monate 1957 | 63 Jahre und 11 Monate 1958 | 64 Jahre 1959 | 64 Jahre und 2 Monate 1960 | 64 Jahre und 4 Monate 1961 | 64 Jahre und 6 Monate 1962 | 64 Jahre und 8 Monate 1963 | 64 Jahre und 10 Monate,
an die Stelle der Vollendung des 65. Lebensjahres tritt, wenn § 168 Abs. 1 SächsBG anzuwenden ist, die Vollendung des 63. Lebensjahres.
Für Beamte, die nach dem 31. Dezember 2011 nach § 51 Nr. 1 SächsBG in den Ruhestand versetzt werden, ist § 17c Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
an die Stelle des Erreichens der für ihn geltenden gesetzlichen Altersgrenze tritt, wenn der Beamte vor dem 1. Januar 1949 geboren ist, der Ablauf des Monats, in dem er das 65. Lebensjahr vollendet,
an die Stelle des Erreichens der für ihn geltenden gesetzlichen Altersgrenze tritt, wenn der Beamte nach dem 31. Dezember 1948 und vor dem 1. Januar 1950 geboren ist, der Ablauf des Monats, in dem er das nach nachfolgender Tabelle maßgebliche Lebensalter vollendet: Beamte des Geburtsmonats oder -jahrgangs | Lebensalter Beamte des Geburtsmonats oder -jahrgangs | Lebensalter Januar 1949 | 65 Jahre und 1 Monat Februar 1949 | 65 Jahre und 2 Monate März bis Dezember 1949 | 65 Jahre und 3 Monate,
an die Stelle des Erreichens der für ihn geltenden gesetzlichen Altersgrenze tritt, wenn § 168 Abs. 1 SächsBG anzuwenden ist, der Ablauf des Monats, in dem der Beamte das 65. Lebensjahr vollendet,
für einen Beamten, für den die Altersgrenze nach § 49 Abs. 3 SächsBG gilt, sind die in den Nummern 1 bis 3 angegebenen Lebensjahre jeweils um 1 Jahr zu verringern.
Für Beamte, die nach dem 31. Dezember 2011 wegen Dienstunfähigkeit, die nicht auf einem Dienstunfall beruht, in den Ruhestand versetzt werden, ist § 17c Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
an die Stelle der Vollendung des 65. Lebensjahres tritt, wenn der Beamte vor dem 1. Januar 2024 in den Ruhestand versetzt wird, die Vollendung des nach nachfolgender Tabelle maßgeblichen Lebensalters: Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand vor dem | Lebensalter Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand vor dem | Lebensalter 1. Februar 2012 | 63 Jahre und 1 Monat 1. März 2012 | 63 Jahre und 2 Monate 1. April 2012 | 63 Jahre und 3 Monate 1. Mai 2012 | 63 Jahre und 4 Monate 1. Juni 2012 | 63 Jahre und 5 Monate 1. Januar 2013 | 63 Jahre und 6 Monate 1. Januar 2014 | 63 Jahre und 7 Monate 1. Januar 2015 | 63 Jahre und 8 Monate 1. Januar 2016 | 63 Jahre und 9 Monate 1. Januar 2017 | 63 Jahre und 10 Monate 1. Januar 2018 | 63 Jahre und 11 Monate 1. Januar 2019 | 64 Jahre 1. Januar 2020 | 64 Jahre und 2 Monate 1. Januar 2021 | 64 Jahre und 4 Monate 1. Januar 2022 | 64 Jahre und 6 Monate 1. Januar 2023 | 64 Jahre und 8 Monate 1. Januar 2024 | 64 Jahre und 10 Monate,
für einen Beamten, der vor dem 1. Januar 2024 in den Ruhestand versetzt wird, gilt § 17c Abs. 2 Satz 6 mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Angabe „mindestens 40 Jahre mit ruhegehaltfähigen Dienstzeiten“ die Angabe „mindestens 35 Jahre mit ruhegehaltfähigen Dienstzeiten“ tritt.
Auf Versorgungsfälle, die vor dem 1. Januar 2012 eingetreten sind, findet § 14a Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 BeamtVG in der vor dem 1. Januar 2012 als Landesrecht geltenden Fassung Anwendung.
Auf Versorgungsfälle, die vor dem 1. Januar 2012 eingetreten sind, finden § 17d Abs. 3 Satz 1 und § 17i Abs. 2 Anwendung.
Auf Versorgungsfälle, die vor dem 1. Januar 2012 eingetreten sind, sind beim Ausschluss von Witwen- und Waisengeld und beim Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen die Altersgrenzen nach § 49 Abs. 1 oder 2 SächsBG anzuwenden. Satz 1 gilt entsprechend für künftige Hinterbliebene eines Ruhestandsbeamten.“
Nach § 20a wird folgender Abschnitt 5 eingefügt: „Abschnitt 5 Verteilung der Versorgungslasten bei landesinternen Dienstherrenwechseln § 20b Anwendung des Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrages Auf Dienstherrenwechsel zwischen den in § 1 SächsBG genannten Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts findet der Staatsvertrag über die Verteilung von Versorgungslasten bei bund- und länderübergreifenden Dienstherrenwechseln (Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrag) vom 26. Januar 2010 (SächsGVBl. S. 265) entsprechende Anwendung.“
Der bisherige Abschnitt 5 wird Abschnitt 6.
In Anlage 1 werden in der Vorbemerkung Nummer 4 nach dem Wort „Professoren“ die Wörter „der Besoldungsordnungen C oder W“ eingefügt.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.
Diese Vorschrift verdrängt 3 Normen, tritt hinter keiner zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
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