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Beamtinnen und Beamte in Ämtern mit leitender Funktion sind aus dem Beamtenverhältnis auf Probe nach § 24 Abs. 1 entlassen. Die §§ 31 bis 33 bleiben unberührt. § 34 Abs. 1 gilt entsprechend.
mit Ablauf der Probezeit nach § 24 Abs. 1,
mit Beendigung des Beamtenverhältnisses auf Lebenszeit,
mit Versetzung zu einem anderen Dienstherrn,
mit Festsetzung mindestens einer Kürzung der Dienstbezüge als Disziplinarmaßnahme oder
in den Fällen, in denen nur ein Beamtenverhältnis auf Probe besteht, mit Ende des Monats, in dem sie die im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit geltende Altersgrenze erreichen,
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter keiner zurück und gilt ausdrücklich neben 3.
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