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Bei der Entlassung nach § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des Beamtenstatusgesetzes sowie bei der Entlassung der Beamtin oder des Beamten auf Probe nach § 23 Absatz 3 des Beamtenstatusgesetzes und der Entlassung der Beamtin oder des Beamten auf Widerruf nach § 23 Absatz 4 des Beamtenstatusgesetzes beträgt die Entlassungsfrist bei einer Beschäftigungszeit
von bis zu drei Monaten zwei Wochen zum Monatsende,
von mehr als drei Monaten einen Monat zum Monatsende und
von mindestens einem Jahr sechs Wochen zum Ende des Kalendervierteljahres.
Als Beschäftigungszeit gilt die Zeit ununterbrochener entgeltlicher Tätigkeit bei demselben Dienstherrn oder bei dem Verwaltungsträger, dessen Aufgaben der Dienstherr übernommen hat.
Im Falle von § 23 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 des Beamtenstatusgesetzes können Beamtinnen und Beamte auf Probe sowie Beamtinnen und Beamte auf Widerruf ohne Einhaltung einer Frist entlassen werden. Vor der Entlassung ist der Sachverhalt aufzuklären; die §§ 21 bis 30 des Sächsischen Disziplinargesetzes gelten entsprechend.
In den Fällen von § 23 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 des Beamtenstatusgesetzes ist die Entlassung nur innerhalb einer Frist von sechs Monaten seit der Auflösung oder Umbildung der Behörde zulässig.
In Absatz 1 wird der Satzteil vor Nummer 1 wie folgt gefasst: „Bei der Entlassung nach § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des Beamtenstatusgesetzes sowie bei der…
„(1) Bei der Entlassung nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BeamtStG sowie bei der Entlassung des Beamten auf Probe (§ 23 Abs. 3 BeamtStG) und des Beamten auf…
Die Frist für die Entlassung beträgt bei einer Beschäftigungszeit Als Beschäftigungszeit gilt die Zeit ununterbrochener Tätigkeit im Beamtenverhältnis auf Probe…
Die Entlassung kann jederzeit verlangt werden. Sie ist für den beantragten Zeitpunkt auszusprechen. Sie kann jedoch so lange hinausgeschoben werden, bis die…
Die Entlassung ist für den beantragten Zeitpunkt auszusprechen. Sie kann jedoch solange hinausgeschoben werden, bis die Beamtin oder der Beamte ihre oder seine…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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