§ 44 Abs. 1 SächsBGSächsisches Beamtengesetz
Soweit gesetzlich oder in der Entlassungsverfügung nichts anderes bestimmt ist, wird die Entlassung mit dem Ende des Monats wirksam, der auf den Monat folgt, in…
§ 28 Abs. 2 LBG NRWGesetz über die Beamtinnen und Beamten des Landes Nordrhein-Westfalen
Die Entlassung tritt im Falle des § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Beamtenstatusgesetzes mit der Zustellung der Entlassungsverfügung, im Falle des § 27 Absatz…
§ 23 Abs. 1 Nr. 4 BeamtStGGesetz zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern
die Entlassung in schriftlicher Form verlangen oder
§ 40 Abs. 1 SächsBGSächsisches Beamtengesetz
schriftlich bekannt gegeben wird.
§ 42 SächsBGSächsisches Beamtengesetz
Soweit durch Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist, wird die Entlassung von der Stelle ausgesprochen, die für die Ernennung der Beamtin oder des Beamten…