§ 9 APO geh. verm. u. kart. D.Verordnung über die Ausbildung und Prüfung der Beamtinnen und Beamten der Laufbahn des gehobenen Dienstes, Fachrichtung Technischer Verwaltungsdienst, Fachgebiete Vermessung und Geomatik des Landes, der Gemeinden und der Gemeindeverbände Vom 7. September 1983
Über die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis (§ 23 Absatz 4 Beamtenstatusgesetz) entscheidet die Stelle, die nach §§ 6 Absatz 2 und 3 SBG für die Ernennung der…
§ 9 APO m. D.Verordnung über die Ausbildung und Prüfung der Beamten des mittleren Dienstes in der allgemeinen Verwaltung des Landes, der Gemeinden und der Gemeindeverbände (APO m. D.) Vom 28. Juni 1982
Über die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis (§ 48 SBG) entscheidet die Stelle, die nach § 15 Abs. 1 und 2 SBG für die Ernennung des Beamten zuständig wäre.…
§ 55 Abs. 1 SächsBGZuständigkeit
Die Versetzung in den Ruhestand wird von der Stelle ausgesprochen, die für die Ernennung der Beamtin oder des Beamten zuständig wäre.
§ 9 APO g.D. AVDVerordnung über die Ausbildung und Prüfung der Beamtinnen und Beamten der Laufbahn des gehobenen Dienstes, Fachrichtung Allgemeiner Verwaltungsdienst (APO g.D. AVD) Vom 29. August 2016
Über die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis (§ 23 Absatz 4 des Beamtenstatusgesetzes) entscheidet die Stelle, die nach § 6 Absatz 2 und 3 des Saarländischen…
§ 8 UnfKVwgDDAPO SLVerordnung über die Ausbildung und Prüfung der Beamtinnen und Beamten der Laufbahn des gehobenen Dienstes, Fachrichtung Allgemeiner Verwaltungsdienst, Fachgebiet Dienst bei der Unfallkasse Saarland (APO g. D. Unfallkasse Saarland) Vom 31. Juli 2023*)
Über die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis (§ 23 Absatz 4 des Beamtenstatusgesetzes) entscheidet die Stelle, die nach § 6 Absatz 3 des Saarländischen…