§ 32 BeamtStGGesetz zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern
Die Versetzung in den Ruhestand setzt die Erfüllung einer versorgungsrechtlichen Wartezeit voraus.
§ 23 Abs. 1 Nr. 2 BeamtStGGesetz zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern
nicht in den Ruhestand oder einstweiligen Ruhestand versetzt werden können, weil eine versorgungsrechtliche Wartezeit nicht erfüllt ist,
§ 32 Abs. 1 Nr. 2 BBGEntlassung aus zwingenden Gründen
nicht in den Ruhestand oder einstweiligen Ruhestand versetzt werden können, weil eine versorgungsrechtliche Wartezeit nicht erfüllt ist, oder
§ 7 Nr. 3 Buchst. a BwBeamtAusglGGesetz zur Ausgliederung von Beamtinnen und Beamten der Bundeswehr
Die Versetzung in den Ruhestand nach § 4 gilt als Eintritt in den Ruhestand wegen Erreichens einer besonderen Altersgrenze.
§ 41 LBG NRWGesetz über die Beamtinnen und Beamten des Landes Nordrhein-Westfalen
Für den Eintritt und die Versetzung in den Ruhestand gelten die Vorschriften der §§ 31 bis 40. Sind die Voraussetzungen des § 4 Absatz 1 des…