BeamtStG — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 32 BeamtStGWartezeitGesetz zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern · Abschnitt 5 § 31Die Versetzung in den Ruhestand setzt die Erfüllung einer versorgungsrechtlichen Wartezeit voraus. § 31