Gesetze
Gesetz wird geladen …
Für den Eintritt und die Versetzung in den Ruhestand gelten die Vorschriften der §§ 31 bis 40. Sind die Voraussetzungen des § 4 Absatz 1 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310) in der jeweils geltenden Fassung nicht erfüllt, so endet das Beamtenverhältnis statt durch Eintritt oder Versetzung in den Ruhestand durch Entlassung (§ 28).
Die Versetzung in den Ruhestand nach § 4 gilt als Eintritt in den Ruhestand wegen Erreichens einer besonderen Altersgrenze.
Eintritt oder Versetzung in den Ruhestand.
Die Versetzung in den Ruhestand hat zum Ablauf eines Monats zu erfolgen. Für die Versetzung in den Ruhestand gilt § 44 Abs. 5, 6 Satz 1 bis 3, Satz 4 zweiter…
durch Eintritt oder Versetzung in den Ruhestand (§§ 25 bis 32 Beamtenstatusgesetz; §§ 31 und 34 Landesbeamtengesetz).
Die Versetzung in den einstweiligen Ruhestand darf in den Fällen des § 31 des Beamtenstatusgesetzes nur innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten des…
Der Ruhestand beginnt, abgesehen von den Fällen des § 31 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 und der §§ 38, 114, 116 Absatz 3 und § 123 Absatz 3, mit dem Ende des…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.