BBiG2005§73AnO 2014 — InhaltsübersichtGesetzgeltende FassungII. BBiG2005§73AnO 2014Anordnung über die Bestimmung der zuständigen Stelle nach § 73 des Berufsbildungsgesetzes I.Schlussformel Diese Anordnung tritt am Tag nach der Bekanntmachung in Kraft. I.Schlussformel