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Soweit Bundesrecht für die Ordnung der Berufsausbildung im öffentlichen Dienst Rahmenrecht setzt, wird der zuständige Fachminister ermächtigt, durch Rechtsverordnung die zur Ausfüllung des Bundesrechts erforderlichen Bestimmungen zu treffen.
Die Rechtsverordnung kann insbesondere bestimmen
die Bezeichnung des Ausbildungsberufs,
die Ausbildungsdauer; sie soll nicht mehr als drei und nicht weniger als zwei Jahre betragen,
einen Ausbildungsrahmenplan als Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung des Erwerbs der Fertigkeiten und Kenntnisse, die Gegenstand der Berufsausbildung sind,
die Prüfungsanforderungen.