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Soweit nach dem Berufsbildungsgesetz und der Handwerksordnung im Bereich der Berufsausbildung, der beruflichen Fortbildung und der beruflichen Umschulung behinderter Menschen Maßnahmen zu treffen oder Genehmigungen zu erteilen sind, hat die jeweils zuständige Behörde das Einvernehmen mit dem Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie herzustellen.
Soweit nach dem Berufsbildungsgesetz und der Handwerksordnung Prüfungsordnungen für die Berufsausbildung, die berufliche Fortbildung und die berufliche Umschulung zu genehmigen sind, hat die jeweils zuständige Behörde das Einvernehmen mit dem Ministerium für Bildung und Kultur herzustellen. Bei der Genehmigung von Meisterprüfungsordnungen bedarf es eines solchen Einvernehmens nicht.