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Anträge und Verfahren nach § 27 Absatz 3 und 4, § 30 Absatz 6, § 32 Absatz 2, § 33 Absatz 1 und 2, § 70 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes und nach den §§ 22b Absatz 5, § 23 Absatz 2, § 24 Absatz 1 und 2, § 42v Absatz 1 der Handwerksordnung, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung noch nicht entschieden sind und deren Zuständigkeit mit dieser Verordnung von der zuständigen Behörde auf die zuständige Stelle übergehen würden, bleiben bis zu ihrer Entscheidung in der Zuständigkeit der zuständigen Behörde.
Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die…
Tritt während eines laufenden Verwaltungsverfahrens eine Änderung der in dieser Verordnung in Bezug genommenen Rechtsvorschriften in Kraft, bleibt die…
Tritt während eines laufenden Verwaltungsverfahrens eine Änderung der in der Verordnung in Bezug genommenen Rechtsvorschriften in Kraft, bleibt die ursprünglich…
Wird die Zuständigkeit für die Durchführung von Genehmigungsverfahren oder sonstigen Zulassungsverfahren geändert, bleibt die ursprünglich zuständige Behörde…
Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die…
Gemäß § 124 b in Verbindung mit den §§ 22 b Abs. 5, 23 Abs. 2, 24 Abs. 1 und 2 und § 42v Absatz 1 der Handwerksordnung werden die Zuständigkeiten der nach…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.