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Diese Verordnung gilt für die Berufsausbildung im Bereich des öffentlichen Dienstes durch die Behörden und Einrichtungen des Landes und für die Gemeinden und Gemeindeverbände sowie für die der Aufsicht des Landes unterstehenden sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit soweit nicht die nachfolgenden Absätze etwas anderes bestimmen.
Diese Verordnung findet keine Anwendung auf die in § 6 Absatz 1 Nummer 15 Buchstaben c und d der Verordnung über die Zuständigkeiten nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG) und die Angelegenheiten der Berufsbildung im Rahmen der Handwerksordnung (HwO) sowie die Zuständigkeiten nach dem Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz (BQFG) vom 5. September 2006 (GV. NRW. S. 446), die zuletzt durch Verordnung vom 31. Mai 2016 (GV. NRW. S. 305) geändert worden ist, genannten Bereiche. Auf die in § 6 Absatz 1 Nummer 15 Buchstabe e der Verordnung über die Zuständigkeiten nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG) und die Angelegenheiten der Berufsbildung im Rahmen der Handwerksordnung (HwO) sowie die Zuständigkeiten nach dem Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz (BQFG) genannten Bereiche findet diese Verordnung nur Anwendung, sofern diese das Landesprüfungsamt als zuständige Stelle gewählt haben.
Diese Verordnung findet keine Anwendung auf Ausbildungsbetriebe, die in privatrechtlicher Organisationsform geführt werden.
Dieses Gesetz gilt für die Berufsbildung, soweit sie nicht in berufsbildenden Schulen durchgeführt wird, die den Schulgesetzen der Länder unterstehen.
Dieses Gesetz gilt für die öffentlichen Schulen. Für Schulen in freier Trägerschaft und für freie Unterrichtseinrichtungen gilt es nach Maßgabe der Vorschriften…
Diese Verordnung gilt für Beamtinnen und Beamte des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände und anderer der Aufsicht des Landes unterstehenden…
Diese Verordnung gilt für die Beamtinnen und Beamten des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der anderen der Aufsicht des Landes unterstehenden…
Diese Verordnung gilt für die Beamtinnen und Beamten des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der anderen der Aufsicht des Landes unterstehenden…
Diese Verordnung gilt für Beamtinnen und Beamte des Landes Nordrhein-Westfalen, der Gemeinden, der Gemeindeverbände und anderer der Aufsicht des Landes…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.