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Zuständige Behörde nach §§ 27 Abs. 3 und 4, 30 Abs. 6, 32 Abs. 2, 33 Abs. 1 und 2, 70 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes ist
im Bereich des öffentlichen Dienstes die Behörde, die die Aufsicht über die zuständige Stelle im Sinne von § 73 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes führt; ist die zuständige Stelle eine oberste Landesbehörde, so ist sie zugleich die nach Landesrecht zuständige Behörde,
in Berufen der Landwirtschaft und der Hauswirtschaft der Direktor der Landwirtschaftskammer als Landesbeauftragter,
für die der Bergaufsicht unterstehenden Betriebe die Bezirksregierung Arnsberg,
im Übrigen die Bezirksregierung, in deren Bezirk die zuständige Stelle ihren Sitz hat.
Nach § 104 in Verbindung mit § 27 Absatz 3 und 4, § 30 Absatz 6, § 32 Absatz 2, § 33 Absatz 1 und 2, § 70 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes werden die Zuständigkeiten der nach Landesrecht zuständigen Behörde auf die zuständigen Stellen entsprechend § 71 des Berufsbildungsgesetzes übertragen. Für die Berufsbildung im Ausbildungsberuf Straßenwärterin und Straßenwärter im öffentlichen Dienst werden die Zuständigkeiten der nach Landesrecht zuständigen Behörde nach § 104 in Verbindung mit § 30 Absatz 6, § 32 Absatz 2, § 33 Absatz 1 und 2, § 70 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes auf den Landesbetrieb Straßenbau übertragen.
Für Umschulungen im Bereich des öffentlichen Dienstes zu Verwaltungsfachangestellten in der Fachrichtung Kommunalverwaltung sowie zu Kaufleuten für Büromanagement im kommunalen Bereich werden die Zuständigkeiten der zuständigen Behörden nach § 30 Absatz 6, § 32 Absatz 2 und § 33 Absatz 1 und 2 des Berufsbildungsgesetzes auf die nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe dd und Nummer 13 Buchstabe a Doppelbuchstabe dd zuständigen Stellen übertragen.
Die Bezirksregierung ist zuständige Behörde für die Entscheidung über die Anerkennung und Überwachung von Ausbildungsstätten nach den in § 5 Absatz 1 genannten…
Zuständige Behörde nach § 43 Abs. 2 der Handwerksordnung ist die Bezirksregierung.
im Bereich der berufsständischen Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie der Kreishandwerkerschaften und Handwerksinnungen die Industrie- und…
für die widerrufliche Zuerkennung der fachlichen Eignung (§ 30 Abs. 6 des Berufsbildungsgesetzes), für die Entgegennahme der Mitteilung über Mängel der Eignung…
Die Bezirksregierung ist zuständige Behörde für die Entscheidung über die Anerkennung und die Überwachung von Ausbildungsstätten gemäß Anlage 17. Abschnitt 5…
Gemäß § 104 des Berufsbildungsgesetzes werden die Zuständigkeiten nach den §§ 27, 30, 32, 33 und 70 des Berufsbildungsgesetzes auf die zuständigen Stellen nach…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.