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Zuständige Stellen im Sinne der Ausbilder-Eignungsverordnung vom 21. Januar 2009 (BGBl. I S. 88) sind für den Bereich des öffentlichen Dienstes
für Ausbildungsberufe im Geschäftsbereich
des für Inneres zuständigen Ministeriums, des für Finanzen zuständigen Ministeriums, des für Umwelt, Naturschutz und Verkehr zuständigen Ministeriums, des für Landwirtschaft, Forsten und Verbraucherschutz zuständigen Ministeriums, des für Schule und Bildung zuständigen Ministeriums, des für Kultur und Wissenschaft zuständigen Ministeriums, des für Kommunales zuständigen Ministeriums, des für Gesundheit und Pflege zuständigen Ministeriums, des für Arbeit und Soziales zuständigen Ministeriums, sowie für Ausbildungsberufe im kommunalen Bereich, bei der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen, bei den Wasser- und Bodenverbänden a) nach § 4 Absatz 5 und § 6 Absatz 3 und 4 der Verordnung die Träger der jeweiligen Studieninstitute für kommunale Verwaltung, b) nach § 6 Absatz 4 der Verordnung bei Landesbediensteten die personalführende Stelle, im Übrigen die ausbildende Körperschaft, c) nach § 6 Absatz 3 der Verordnung bei Landesbediensteten die dienstaufsichtführende Behörde, im Übrigen die Aufsichtsbehörde, 2. a) für Ausbildungsberufe im Bereich der Handwerksorganisation die Handwerkskammern, b) für Ausbildungsberufe bei den öffentlich-rechtlichen Versicherungsanstalten und deren Verbänden, bei den Sparkassen sowie den Sparkassen und Giroverbänden sowie bei den Industrie- und Handelskammern die Industrie- und Handelskammer,
für den Ausbildungsberuf Justizfachangestellter und Justizfachangestellter
die Oberlandesgerichte,
für den Ausbildungsberuf Sozialversicherungsfachangestellter und Sozialversicherungsfachangestellte
das für den Bereich Soziales zuständige Ministerium.
Im Bereich des öffentlichen Dienstes sind zuständige Stellen im Sinne des § 8 Absatz 4 Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz
Für andere als die in § 6 dieser Verordnung genannten Ausbildungsberufe sind zuständige Stellen im Sinne der §§ 73, 74 des Berufsbildungsgesetzes in den Fällen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.