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Im Bereich des öffentlichen Dienstes sind zuständige Stellen im Sinne des § 8 Absatz 4 Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz
für die Berufsqualifikation Justizfachangestellter und Justizfachangestellte ein vom für Justiz zuständigen Ressort zu bestimmendes Oberlandesgericht,
für die Berufsqualifikation Sozialversicherungsfachangestellter und Sozialversicherungsfachangestellte bei den landesunmittelbaren Sozialversicherungsträgern das für den Bereich Soziales zuständige Ministerium,
für die Berufsqualifikationen in der Geoinformationstechnologie (Vermessungstechnikerin und Vermessungstechniker, Geomatikerin und Geomatiker) die Bezirksregierungen,
für die Berufsqualifikation Straßenwärter und Straßenwärterin der Landesbetrieb Straßenbau Nordrhein-Westfalen,
für die Berufsqualifikation Fachkraft für Straßen- und Verkehrstechnik die Industrie- und Handelskammer Nordrhein-Westfalen,
für die Berufsqualifikation Fachangestellter und Fachangestellte für Bäderbetriebe die Bezirksregierung Düsseldorf,
für die Berufsqualifikation Fachangestellter und Fachangestellte für Medien- und Informationsdienste die Bezirksregierung Köln,
für die Berufsqualifikation Wasserbauer und Wasserbauerin das Landesamt für Natur, Umwelt und Klima,
für die Berufsqualifikation Fachkraft für Wasserwirtschaft das Landesamt für Natur, Umwelt und Klima,
für die Berufsqualifikation der umwelttechnischen Berufe das Landesamt für Natur, Umwelt und Klima,
für die Berufsqualifikation Kaufmann und Kauffrau für Büromanagement
im kommunalen Bereich einschließlich der Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts in kommunaler Trägerschaft der Träger des jeweiligen Studieninstituts für kommunale Verwaltung,
im Bereich der Landesverwaltung einschließlich der Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts mit Ausnahme des Westdeutschen Rundfunks das Landesprüfungsamt für Verwaltungslaufbahnen,
im Bereich des Westdeutschen Rundfunks die örtlich zuständige Industrie- und Handelskammer,
im Bereich der landesunmittelbaren Sozialversicherungsträger einschließlich ihrer Medizinischen Dienste sowie die landesunmittelbaren Kassenärztlichen und Kassenzahnärztlichen Vereinigungen die Industrie- und Handelskammern jeweils für ihren Bezirk,
im Bereich der berufsständischen Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie der Kreishandwerkerschaften und Handwerksinnungen die Industrie- und Handelskammern und Handwerkskammern für ihren jeweiligen Bezirk,
im Bereich der Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen und Studierendenwerke im Land Nordrhein-Westfalen die Industrie- und Handelskammern jeweils für ihren Bezirk. Das Landesprüfungsamt für Verwaltungslaufbahnen ist zuständig, falls es durch eine diesem gegenüber bis zum 31. Juli 2016 schriftlich abgegebene Wahlerklärung der Hochschule oder des Studierendenwerkes als zuständige Stelle gewählt worden ist. Die Hochschulen und Studierendenwerke sind künftig an diese Wahl gebunden.
für die Berufsqualifikation Angestellter und Arbeiter und Arbeiterinnen des Kampfmittelräumdienstes im Lande Nordrhein-Westfalen das für Inneres zuständige Ministerium.
im Übrigen die Handwerkskammern sowie die Industrie- und Handelskammern,
des für Inneres zuständigen Ministeriums, des für Finanzen zuständigen Ministeriums, des für Umwelt, Naturschutz und Verkehr zuständigen Ministeriums, des für…
Für andere als die in § 6 dieser Verordnung genannten Ausbildungsberufe sind zuständige Stellen im Sinne der §§ 73, 74 des Berufsbildungsgesetzes in den Fällen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.