§ 1 BBußAktFV
Anwendungsbereich
Diese Verordnung ist anzuwenden auf elektronisch geführte Bußgeldakten
1.
der Verwaltungsbehörden, die als Bußgeldbehörden tätig sind;
2.
des Generalbundesanwalts beim Bundesgerichtshof;
3.
des Bundesgerichtshofs.
Diese Verordnung ist anzuwenden auf elektronisch geführte Bußgeldakten
der Verwaltungsbehörden, die als Bußgeldbehörden tätig sind;
des Generalbundesanwalts beim Bundesgerichtshof;
des Bundesgerichtshofs.