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Soweit sich die Eigenschaft als dienstvorgesetzte Stelle nicht bereits aus § 17 Absatz 5 Satz 1 Landesdisziplinargesetz (LDG) ergibt, sind die Leitungen der in § 2 Absatz 1 genannten Stellen, bei der die Beamtinnen oder Beamten beschäftigt sind, dienstvorgesetzte Stellen.
Die Disziplinarbefugnis für Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte wird auf die letzte vor dem Eintritt in den Ruhestand zuständige dienstvorgesetzte Stelle übertragen.
Soweit sich die Befugnis zur Festsetzung der Kürzung der Dienstbezüge sowie zur Erhebung der Disziplinarklage nicht bereits aus § 32 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2, Absatz 3 LDG ergibt, wird diese gemäß § 32 Absatz 2 Satz 2 LDG auf die in § 1 Absatz 1 genannte dienstvorgesetzte Stelle übertragen.
Soweit sich die Befugnisse zur Festsetzung der Kürzung der Dienstbezüge sowie zur Erhebung der Disziplinarklage nicht bereits aus § 32 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2…
Soweit sich die Befugnisse zur Festsetzung der Kürzung der Dienstbezüge sowie zur Erhebung der Disziplinarklage nicht bereits aus § 32 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2…
Die Disziplinarbefugnis für Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte wird auf die vor dem Eintritt in den Ruhestand zuständige dienstvorgesetzte Stelle gemäß…
Die Disziplinarbefugnis für Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte wird auf die vor dem Eintritt in den Ruhestand zuständige dienstvorgesetzte Stelle gemäß §…
Die Befugnis zur Festsetzung der Kürzung von Dienstbezügen nach § 32 Absatz 2 Nummer 2 des Landesdisziplinargesetzes sowie die Befugnis zur Erhebung der…
Soweit sich die Befugnis zur Festsetzung der Kürzung der Dienstbezüge sowie zur Erhebung der Disziplinarklage nicht bereits aus § 32 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2,…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.