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Die Befugnis, im Vorverfahren zu Klagen aus dem Beamtenverhältnis über den Widerspruch zu entscheiden, wird auf die in § 1 genannte dienstvorgesetzte Stelle übertragen. Entsprechendes gilt für die Befugnis, das Land bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis sowie in Verfahren nach §§ 80, 80a und 123 Verwaltungsgerichtsordnung vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit zu vertreten.
In anderen als den in den Absätzen 1 und 2 genannten Fällen entscheidet das Ministerium über den Widerspruch und vertritt das Land.
In anderen als den in den Absätzen 1 und 2 genannten Fällen entscheidet das Ministerium über den Widerspruch und vertritt das Land.
In anderen als den in Absatz 1 genannten Fällen entscheidet das Ministerium. Im Übrigen kann es im Einzelfall die in Absatz 1 genannten Zuständigkeiten an sich…
In anderen als den in Absatz 1 genannten Fällen entscheidet das für Wissenschaft zuständige Ministerium über den Widerspruch und vertritt das Land.
Die Befugnis, im Vorverfahren zu Klagen aus dem Beamtenverhältnis über den Widerspruch zu entscheiden, wird auf die Behörden und Einrichtungen übertragen, die…
In anderen als den in den Absätzen 1 und 2 genannten Fällen ist für die Entscheidung über den Widerspruch und die Vertretung des Landes das Ministerium…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.