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Die Ausübung der Befugnis zur Ernennung, Entlassung und Versetzung in den Ruhestand sowie Entscheidungen über Anträge auf Hinausschieben der Altersgrenze wird für die Beamtinnen und Beamten, denen ein Amt der Besoldungsgruppen A 1 bis A 15 Bundesbesoldungsordnung (BBesO) verliehen ist oder wird, und für Beamtinnen und Beamte ohne Amt bei den Bezirksregierungen und dem Landesarchiv Nordrhein-Westfalen auf die jeweilige Behörde übertragen. Dem Ministerium vorbehalten bleiben Entscheidungen, die folgende Funktionsstellen betreffen:
Leitung, stellvertretende Leitung und Abteilungsleitungen des Landesarchivs Nordrhein-Westfalen oder
Hauptdezernentinnen/ Hauptdezernenten bei den Bezirksregierungen im Geschäftsbereich des Ministeriums.
Für
andere als die in Absatz 1 genannten Entscheidungen nach den §§ 8 bis 12 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) in Verbindung mit §§ 15 bis 19 Landesbeamtengesetz (LBG), §§ 21 bis 32 BeamtStG in Verbindung mit §§ 27 bis 41, 49 Absatz 2 Satz 4 LBG, § 39 BeamtStGund § 78 Absatz 4 LBG,
die Übernahme nach § 16 Absatz 2 bis 4 BeamtStG,
die Versetzung in ein Amt mit geringerem Endgrundgehalt nach § 18 Absatz 1 BeamtStGund § 26 Absatz 2 LBG und
die Versetzung in den einstweiligen Ruhestand nach § 18 Absatz 2 BeamtStGin Verbindung mit § 26 Absatz 1 LBG
ist dienstvorgesetzte Stelle die jeweilige Leitung der nach Absatz 1 zuständigen Behörden in dem dort genannten Umfang.
Soweit die Zuständigkeit für die in den Absätzen 1 und 2 genannten beamtenrechtlichen Entscheidungen nicht der Landesregierung vorbehalten ist und nicht nach Absatz 1 und 2 übertragen worden ist, werden diese Befugnisse vom Ministerium wahrgenommen.
Kommentierung und frühere Fassungen sind noch nicht im Bestand.
andere als die in den Absätzen 1 bis 4 genannten Entscheidungen nach den §§ 8 bis 12 und 21 bis 32 Beamtenstatusgesetz und nach den §§ 14 bis 18 und 27 bis 41…
für die Leiterinnen und Leiter der in Absatz 1 genannten Behörden und Einrichtungen, sofern sie einer der dort aufgeführten Besoldungsgruppen angehören.
In anderen als den in Absatz 1 genannten Fällen entscheidet das Ministerium.
für die Beamtinnen und Beamten des Geschäftsbereiches des Ministeriums für Familie, Kinder Jugend, Kultur und Sport (Ministerium) bei den Bezirksregierungen die…
Entscheidungen nach den §§ 8 bis 12 Beamtenstatusgesetz und §§ 14 bis 17 des Landesbeamtengesetzes, §§ 21 bis 32 Beamtenstatusgesetz und §§ 27 bis 41…
die Versetzung zu einem anderen Dienstherrn gemäß § 15 Absatz 1 des Beamtenstatusgesetzes und § 25 Absatz 3 des Landesbeamtengesetzes und die Erklärung des…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.