Verordnung über die Ausbildung und Prüfung der Beamtinnen und Beamten der Laufbahn des gehobenen Dienstes, Fachrichtung Technischer Verwaltungsdienst, Fachgebiet Forstdienst des Landes, der Gemeinden und der Gemeindeverbände Vom 17. März 2017
Die Laufbahnprüfung wird im Anschluss an den Vorbereitungsdienst abgelegt. In der Prüfung ist festzustellen, ob das Ziel des Vorbereitungsdienstes nach § 1 erreicht wurde.
§ 13 BeamtGemVwgtDAPV SLKeine Rechtsberatung · Ergebnisse sind zu prüfen