§ 123 Abs. 1 BRRGRahmengesetz zur Vereinheitlichung des Beamtenrechts
Der Beamte kann nach Maßgabe der §§ 17 und 18 auch über den Bereich des Bundes oder eines Landes hinaus zu einem anderen Dienstherrn im Geltungsbereich dieses…
§ 43 Abs. 1 SLVOVerordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten im Saarland (Saarländische Laufbahnverordnung - SLVO) Vom 27. September 2011*
Bei der Versetzung von Beamtinnen und Beamten, die nicht dem Geltungsbereich des Saarländischen Beamtengesetzes unterliegen, ist diese Verordnung anzuwenden.
§ 2 Abs. 10 BeamtVÜVVerordnung über beamtenversorgungsrechtliche Übergangsregelungen nach Herstellung der Einheit Deutschlands
Die Maßgaben der Absätze 2 bis 9 gelten auch für den Fall, dass ein Beamter zu einem Dienstherrn mit Sitz im bisherigen Geltungsbereich des Bundesrechts…
§ 38 SächsBGSächsisches Beamtengesetz
Im Falle landesübergreifender Körperschaftsumbildungen im Sinne von § 16 des Beamtenstatusgesetzes gelten § 35 Abs. 1 Satz 2 und § 36 entsprechend.
§ 3 Abs. 1 BeamtZustVO MUNV NRWVerordnung über beamtenrechtliche Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des Ministeriums für Umwelt, Naturschutz und Verkehr
Für Beamtinnen und Beamte ab der Besoldungsgruppe A 16 und Beamtinnen und Beamte, die eine der in § 2 Absatz 2 Nummer 2 aufgeführten Funktionsstellen bekleiden,…