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Für Beamtinnen und Beamte ab der Besoldungsgruppe A 16 und Beamtinnen und Beamte, die eine der in § 2 Absatz 2 Nummer 2 aufgeführten Funktionsstellen bekleiden, wird die Erklärung des Einverständnisses zu einer Versetzung oder Abordnung in den Landesdienst und die Versetzung oder Abordnung zu einem anderen Dienstherrn gemäß §§ 14, 15 des Beamtenstatusgesetzes vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010), das durch Artikel 15 Absatz 16 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, vom Ministerium abgegeben. Die Versetzung oder Abordnung dieser Beamtinnen und Beamten innerhalb des Landesdienstes nimmt das Ministerium vor.
Die Versetzung oder Abordnung von Beamtinnen und Beamten an eine Bundes- oder oberste Landesbehörde nimmt das Ministerium vor. Das gilt auch für die Zuweisung einer Tätigkeit gemäß § 20 des Beamtenstatusgesetzes.
Die Versetzung oder Abordnung von Beamtinnen und Beamten an eine Bundes- oder oberste Landesbehörde nimmt das Ministerium vor. Das gilt auch für die Zuweisung…
Versetzungen und Abordnungen von Beamtinnen und Beamten ab der Besoldungsgruppe A 16 werden vom Ministerium verfügt und das Einverständnis zu Versetzungen und…
Für die Abordnung oder Versetzung von Beamtinnen und Beamten innerhalb des Landesdienstes (§§ 24, 25 LBG) ist dienstvorgesetzte Stelle die jeweilige Leitung der…
In anderen als den in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Fällen wird die Versetzung oder Abordnung von dem für Justiz zuständigen Ministerium verfügt oder das…
die Abordnung und die Erklärung des Einverständnisses zu einer Abordnung in den Landesdienst gemäß § 24 des Landesbeamtengesetzes und §§ 13 und 14 Absatz 4 des…
Versetzung, Abordnung oder Erklärung des Einverständnisses zu einer Versetzung oder Abordnung gemäß §§ 14 und 15 des Beamtenstatusgesetzes vom 17. Juni 2008…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.