§ 21 BeamtStG
Beendigungsgründe
Das Beamtenverhältnis endet durch
1.
Entlassung,
2.
Verlust der Beamtenrechte,
3.
Entfernung aus dem Beamtenverhältnis nach den Disziplinargesetzen oder
4.
Eintritt oder Versetzung in den Ruhestand.
Das Beamtenverhältnis endet durch
Entlassung,
Verlust der Beamtenrechte,
Entfernung aus dem Beamtenverhältnis nach den Disziplinargesetzen oder
Eintritt oder Versetzung in den Ruhestand.