Erwägungsgrund 16 32021L1883
Personen, die internationalen Schutz im Sinne von Artikel 2 Buchstabe a der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates genießen, verfügen über ein weites Spektrum von Rechten, darunter das Recht auf Zugang zum Arbeitsmarkt in dem Mitgliedstaat, der ihnen internationalen Schutz gewährt hat. Um ihre Chancen auf dem Arbeitsmarkt in der gesamten Union zu verbessern, sollten Personen, die internationalen Schutz genießen und hoch qualifiziert sind eine Blaue Karte EU in anderen Mitgliedstaaten als dem Mitgliedstaat, der ihnen internationalen Schutz gewährt hat, beantragen können. In diesen anderen Mitgliedstaaten sollten sie denselben Regeln unterliegen wie alle anderen Drittstaatsangehörigen, die in den Anwendungsbereich der vorliegenden Richtlinie fallen, und diese Richtlinie sollte keine Auswirkung auf ihren Status in dem Mitgliedstaat haben, der ihnen internationalen Schutz gewährt hat. Personen, die internationalen Schutz genießen, sind auch dazu berechtigt, in dem Mitgliedstaat, der ihnen internationalen Schutz gewährt hat, eine Blaue Karte EU zu beantragen. In diesen Fällen sollten aus Gründen der rechtlichen Klarheit und der Kohärenz die Bestimmungen dieser Richtlinie über die Gleichbehandlung und das Recht auf Familienzusammenführung nicht gelten. Diese Rechte sollten weiterhin nach Maßgabe des Besitzstands im Asylbereich und gegebenenfalls gemäß der Richtlinie 2003/86/EG des Rates geregelt werden.