BeamtVAltGZustAnO — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 12 BeamtVAltGZustAnOZuständigkeit für Versorgungsangelegenheiten nach dem G 131Anordnung zu Zuständigkeiten auf den Gebieten der Versorgung und des Altersgeldes sowie des Versorgungsausgleichs § 11§ 13 Für Versorgungsberechtigte nach dem G 131 ist die Generalzolldirektion zuständig.