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Beamte, die sind Angehörige des besonders gefährdeten fliegenden Personals.
zur Besatzung eines Starrflüglers mit Strahl- oder Turbinenantrieb gehören,
in der Ausbildung zum Angehörigen der Besatzung, zum Fluglehrer oder zum Testpiloten stehen oder auf einen anderen Luftfahrzeugtyp umgeschult werden,
zum Lehrpersonal für die fliegerische Ausbildung oder zum Prüfpersonal für die Abnahme fliegerischer Prüfungen gehören,
Dienstverrichtungen nach § 1 Abs. 3 vornehmen,
einen besonders gefährlichen Auftrag (§ 3 Abs. 1) durchführen,
zur Besatzung eines Luftfahrzeuges gehören, das sich in einem besonders gefährlichen Flug- oder Betriebszustand (§ 3 Abs. 3) befindet,
als Angehöriger des besonders gefährdeten fliegenden Personals während des Flugdienstes,
Angehörige des besonders gefährdeten fliegenden Personals sind Beamte, die
Soldaten, die sind Angehörige des besonders gefährdeten sonstigen fliegenden Personals.
der Angehörigen des besonders gefährdeten fliegenden Personals während des Flugdienstes,
im Luftrettungsdienst oder in der Ausbildung dazu Dienstverrichtungen im Gefahrenbereich der Rotoren eines Drehflüglers oder beim Abseilen oder Aufseilen an…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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