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Ein besonders gefährlicher Auftrag (§ 2 Abs. 1 Nr. 5) liegt vor bei vorgeschriebenen Flügen
in einer Flughöhe von weniger als 500 Meter über Grund,
mit Verlastung oder Abwurf von Gegenständen,
im Luftrettungseinsatz, dessen Durchführung mit einer besonderen Lebensgefahr verbunden ist,
im Langsamflug, Kunstflug oder Verbandsflug,
zur Durchführung von Messungen im Rahmen der Flugsicherung oder Wettererkundung (Meßflug),
im Gebirge bei einem seitlichen Abstand von weniger als 20 Meter zu einer Steilwand,
zur Erprobung oder zum Nachfliegen von neuen Luftfahrzeugtypen oder Luftfahrzeugen im Rahmen einer beabsichtigten Änderung des bisherigen Verwendungszwecks,
zur Abnahme von neuen Luftfahrzeugen,
zur Überprüfung von überholten Luftfahrzeugen oder neuen oder erneuerten wesentlichen Luftfahrzeugteilen,
zur Durchführung von Triebwerks- und Geräteerprobungen.
Einem besonders gefährlichen Auftrag im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1, 3, 4 und 6 stehen die Fälle gleich, in denen sich abweichend von dem erteilten Flugauftrag die Notwendigkeit der dort bezeichneten Flugarten erst nach dem Start auf Grund der die Flugbedingungen beeinflussenden Umstände ergibt.
Ein besonders gefährlicher Flug- oder Betriebszustand (§ 2 Abs. 1 Nr. 6) liegt vor
für die Dauer des Start- und Landevorganges (§ 1 Abs. 2),
für die Dauer eines zur Durchführung des Flugauftrages notwendigen Durchfliegens von Schlechtwettergebieten, wenn das Luftfahrzeug nach Instrumentenflugregeln fliegen muß,
wenn das Luftfahrzeug steuerungsunfähig ist.
eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeschlossen ist.
als Angehöriger des besonders gefährdeten fliegenden Personals während des Flugdienstes,
Ein besonders gefährlicher Auftrag (§ 2 Abs. 2 Nr. 5) liegt vor bei vorgeschriebenen Flügen
Ein besonders gefährlicher Auftrag im Sinne von Absatz 4 Satz 1 Nr. 5 liegt vor bei vorgeschriebenen Flügen
einen besonders gefährlichen Auftrag (§ 3 Abs. 1) durchführen,
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.