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Witwengeld,
Die Hinterbliebenenversorgung (§§ 20 bis 30) umfasst
Hinterbliebenenversorgung,
von Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten oder
Unfall-Hinterbliebenenversorgung (§§ 43 bis 46),
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.