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1Wird eine Beamtin oder ein Beamter durch einen Dienstunfall verletzt, so wird ihr oder ihm und ihren oder seinen Hinterbliebenen Unfallfürsorge gewährt. 2Unfallfürsorge wird auch dem Kind einer Beamtin gewährt, das durch deren Dienstunfall während der Schwangerschaft unmittelbar geschädigt wurde. 3Satz 2 gilt auch, wenn die Schädigung durch besondere Einwirkungen verursacht worden ist, die generell geeignet sind, bei der Mutter einen Dienstunfall im Sinne des § 33 Absatz 3 zu verursachen.
1Die Unfallfürsorge umfasst 2Im Falle des Absatzes 1 Satz 2 und 3 erhält das Kind der Beamtin Leistungen nach den Nummern 3 und 4 sowie nach § 42.
Unfallruhegehalt oder Unterhaltsbeitrag (§§ 39 bis 41),
Unfall-Hinterbliebenenversorgung (§§ 43 bis 46),
Im Übrigen gelten die allgemeinen Vorschriften.
Unfallausgleich (§ 38),
Unfallausgleich (§ 35),
§ 33 Absatz 5 gilt entsprechend.
Für den Schadensausgleich gelten § 31 Abs. 5 und § 31a Abs. 4 entsprechend.
§ 31 Abs. 5 gilt entsprechend.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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