Anlage 14 BedGgstV
(Fundstelle: BGBl. I 2021, 5070 - 5125; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
Die nachfolgenden Tabellen 1 und 2 enthalten die folgenden Informationen:
Spalte 1 (Bezeichnung des Stoffes): Chemische Bezeichnung
Spalte 2 (CAS-Nr.): Chemical Abstracts Service-Nummer
Spalte 3 (REF-Nr.): EWG-Verpackungsmaterial-Referenznummer
Spalte 4 (Substanz-Nr.): Substanz-Nummer
Spalte 5 (Verwendungszweck): Verwendung als
Spalte 6 (SMG [mg/kg]): Spezifischer Migrationsgrenzwert ausgedrückt in Milligramm des betreffenden Stoffes pro Kilogramm Lebensmittel. Falls „NN“ angegeben ist, darf ein Übergang des Stoffes auf Lebensmittel nicht nachweisbar sein. Als nicht nachweisbar gilt ein Übergang bis zu 0,01 Milligramm pro Kilogramm des Lebensmittels.
Spalte 7 (Gruppengrenzwert-Nr.): Nummer der Stoffgruppe, für die ein Gruppengrenzwert in Tabelle 3 festgelegt ist.
Spalte 8 (Andere Beschränkungen, Spezifikationen und Reinheitsanforderungen): Andere Beschränkungen als die in Spalte 6 und 7 in Verbindung mit Tabelle 3 genannten sowie Spezifikationen und Reinheitsanforderungen.
Tabelle 3 enthält die folgenden Informationen:
Spalte 1 (Gruppengrenzwert-Nr.): Nummer der Stoffgruppe, für die ein Gruppengrenzwert gemäß Tabelle 1 Spalte 7 festgelegt ist.
Spalte 2 (Substanz-Nr.): Substanz-Nummer gemäß Tabelle 1 Spalte 4
Spalte 3 (SMG (T) [mg/kg]): Spezifischer Migrationsgrenzwert ausgedrückt in Milligramm des Gesamtgehalts der angegebenen Substanz(en) der Stoffgruppe pro Kilogramm Lebensmittel. Falls „NN“ angegeben ist, darf ein Übergang des Stoffes auf Lebensmittel nicht nachweisbar sein. Als nicht nachweisbar gilt ein Übergang bis zu 0,01 Milligramm pro Kilogramm des Lebensmittels.
Spalte 4 (Gruppengrenzwert-Spezifikation): Bezeichnung des Stoffes, dessen Molekulargewicht für die Angabe des Ergebnisses zu Grunde gelegt wird.