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Der Arbeitgeber kann den Erholungsurlaub, der dem Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin für das Urlaubsjahr zusteht, für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit um ein Zwölftel kürzen. Dies gilt nicht, wenn der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin während der Elternzeit bei seinem oder ihrem Arbeitgeber Teilzeitarbeit leistet.
Hat der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin den ihm oder ihr zustehenden Urlaub vor dem Beginn der Elternzeit nicht oder nicht vollständig erhalten, hat der Arbeitgeber den Resturlaub nach der Elternzeit im laufenden oder im nächsten Urlaubsjahr zu gewähren.
Endet das Arbeitsverhältnis während der Elternzeit oder wird es im Anschluss an die Elternzeit nicht fortgesetzt, so hat der Arbeitgeber den noch nicht gewährten Urlaub abzugelten.
Hat die Beamtin oder der Beamte vor dem Beginn der Elternzeit mehr Urlaub erhalten als ihr oder ihm nach Absatz 1 zusteht, so ist der Urlaub, der der Beamtin…
Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt: „Hat der Beamte den ihm zustehenden Erholungsurlaub vor dem Beginn der Elternzeit nicht oder nicht vollständig…
Hat die Beamtin oder der Beamte vor Beginn der Elternzeit oder vor einem Urlaub unter Wegfall der Besoldung mehr Erholungsurlaub erhalten, als ihr oder ihm nach…
Hat die Beamtin oder der Beamte vor Beginn der Elternzeit oder vor einem Urlaub unter Wegfall der Besoldung mehr Erholungsurlaub erhalten, als ihr oder ihm nach…
Soweit die Beamtin oder der Beamte den Erholungsurlaub vor dem Beginn eines Urlaubes unter Wegfall der Besoldung, vor Beginn der mutterschutzrechtlichen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.