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Der Erholungsurlaub wird für jeden vollen Kalendermonat, für den die Beamtin oder der Beamte Elternzeit nimmt, um ein Zwölftel gekürzt. Dies gilt nicht, wenn die Beamtin oder der Beamte während der Elternzeit bei ihrem oder seinem Dienstherrn eine Teilzeitbeschäftigung im Beamtenverhältnis ausübt.
Hat die Beamtin oder der Beamte den ihr oder ihm zustehenden Urlaub vor dem Beginn der Elternzeit nicht oder nicht vollständig erhalten, so ist der Resturlaub nach der Elternzeit im laufenden oder im nächsten Urlaubsjahr zu gewähren.
Hat die Beamtin oder der Beamte vor dem Beginn der Elternzeit mehr Urlaub erhalten als ihr oder ihm nach Absatz 1 zusteht, so ist der Urlaub, der der Beamtin oder dem Beamten nach dem Ende der Elternzeit zusteht, um die zu viel gewährten Urlaubstage zu kürzen.