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Die Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über den Urlaub der Beamten und Richter im Freistaat Sachsen (Sächsische Urlaubsverordnung – SächsUrlVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. März 2004 (SächsGVBl. S. 118) wird wie folgt geändert:
§ 5 wird wie folgt geändert:
Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst: „Der Erholungsurlaub, der dem Beamten für das Urlaubsjahr zusteht, wird für jeden vollen Kalendermonat, für den der Beamte Elternzeit nach der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Elternzeit der Beamten und Richter im Freistaat Sachsen (Sächsische Elternzeitverordnung – SächsEltZVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juni 2002 (SächsGVBl. S. 192), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 11. November 2005 (SächsGVBl. S. 283), in der jeweils geltenden Fassung, oder Urlaub aus familiären oder arbeitsmarktpolitischen Gründen nimmt, um ein Zwölftel gekürzt.“
Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt: „Hat der Beamte den ihm zustehenden Erholungsurlaub vor dem Beginn der Elternzeit nicht oder nicht vollständig erhalten, ist der Resturlaub nach der Elternzeit im laufenden oder im nächsten Urlaubsjahr zu gewähren.“
§ 6 Abs. 3 wird aufgehoben.
Die Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über den Urlaub, den Mutterschutz und die Elternzeit der Beamten und Richter im Freistaat Sachsen (Sächsische…
Die Angabe „Sächsischen Urlaubsverordnung (SächsUrlVO) vom 1. Februar 1993 (SächsGVBl. S. 123)“ wird durch die Angabe „Verordnung der Sächsischen…
die Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über den Urlaub der Beamten und Richter im Freistaat Sachsen (Sächsische Urlaubsverordnung – SächsUrlVO) in der…
Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über den Urlaub, den Mutterschutz und die Elternzeit der Beamtinnen und…
§ 28 wird wie folgt gefasst:
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.