BefBedV — InhaltsübersichtGesetzBundgeltende Fassung§ 17 BefBedVGerichtsstandVerordnung über die Allgemeinen Beförderungsbedingungen für den Straßenbahn- und Obusverkehr sowie den Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen § 16§ 18 Der Gerichtsstand für alle Streitigkeiten, die sich aus dem Beförderungsvertrag ergeben, ist der Sitz des Unternehmers. § 16§ 18